Arbeitshilfe August 2017

"Ruhendstellung" einer Kontenpfändung gegen den Willen des Dritt-schuldners ist unzulässig

Bitte beachten Sie: Seit der Veröffentlichung dieses Dokuments hat sich der Rechts- oder Wissensstand geändert. Daher finden Sie dieses Dokument nur noch über bestehende Verlinkungen oder die NWB DokID.

Nach Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch das HZA hat dieses gegenüber der Drittschuldnerin (Geldinstitut) angeordnet, dass die ursprüngliche Verfügung zwar dem Grunde nach weiter gelten, insbesondere den Rang an der gepfändeten Forderung wahren, das Arrestatorium jedoch vorübergehend suspendiert sein soll.

Darf die Vollstreckungsbehörde, gestützt auf § 258 AO, gegenüber dem Drittschuldner mit für diesen bindender Wirkung unter Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung deren Ruhendstellung anordnen?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Bitte beachten:
Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-89894