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BFH 12.05.2003 GrS 2/00, NWB 40/2003 S. 300

Einkommensteuer | bei Übergabe eines Betriebs ohne positiven Substanz- oder Ertragswert an Übergeber gezahlte Versorgungsleistungen keine Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 1, § 22 Nr. 1 EStG)

Nach dem Beschl. des Großen Senats des sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen nicht als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar, wenn sie zwar aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, das Unternehmen jedoch weder über einen positiven Substanzwert noch über einen positiven Ertragswert verfügt. Es handelt sich um Unterhaltsleistungen i. S. des § 12 Nr. 2 EStG. Dazu führt der Große Senat weiter aus: Die zur Ermittlung des Ertragswerts eines Unternehmens zugrunde gelegten Gewinne sind um einen Unternehmerlohn zu kürzen. Auch wenn das Unternehmen nicht ausschließlich oder vorwiegend nach dem Ertragswert bewertet wird, ...BStBl 1996 I S. 1508BStBl 2002 I S. 893

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