Online-Nachricht - Mittwoch, 04.01.2017

Umsatzsteuer | Vorsteueraufteilung für Blockheizkraftwerk (BFH)

Unterhält der Unternehmer einen der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb und einen weiteren der Regelbesteuerung unterliegenden Gewerbebetrieb, richtet sich die Aufteilung der Vorsteuerbeträge für gemischt genutzte Eingangsleistungen nach § 15 Abs. 4 UStG. Sachgerecht ist hierbei ein objektbezogener Umsatzschlüssel (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2006 und 2007 einen Gartenbaubetrieb. Die dabei erwirtschafteten Umsätze versteuerte er nach Durchschnittssätzen (§ 24 Abs. 1 UStG a.F.). 2006 erwarb der Kläger ein Blockheizkraftwerk. Den hiervon erzeugten Strom speiste der Kläger in das öffentliche Netz ein. Die durch den Betrieb des Kraftwerks erzeugte Wärme nutzte er für das Beheizen seines Gärtnereibetriebes. Der Kläger machte die ihm für die Lieferung und Inbetriebnahme des Blockheizkraftwerkes in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer geltend.

Das FA vertrat die Auffassung, die geltend gemachten Vorsteuern seien in einen abziehbaren (Strom) und einen nicht abziehbaren Anteil (Wärme) aufzuteilen. Da die Wärme für den Gartenbau verwendet werde, sei die hierauf entfallende Vorsteuer mit der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung abgegolten.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Soweit der Kläger das Blockheizkraftwerk zur Erzeugung von Strom nutzte und diesen entgeltlich in das öffentliche Netz einspeiste, liegt eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung vor.

  • Hinsichtlich der Nutzung des Blockheizkraftwerks zu Wärmelieferungen an die Gärtnerei ist hingegen ein (weiterer) Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausgeschlossen.

  • Im Streitfall sind die Vorsteuern entgegen der Ansicht des FA nicht unterschiedslos nach der produzierten Leistung in kWh, sondern nach dem Verhältnis der Marktpreise der im Streitjahr produzierten Strom- und Wärmemenge i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG aufzuteilen.

  • Eine Aufteilung nach der produzierten Leistung in kWh ist nicht sachgerecht, weil die erzeugten Produkte (Strom und Wärme) nicht miteinander vergleichbar sind.

  • Nicht sachgerecht wäre auch die Anwendung des gesamtumsatzbezogenen Umsatzschlüssels. Denn dabei würde nicht nur der Umsatz aus dem Blockheizkraftwerk berücksichtigt, sondern auch der mit der Gärtnerei erzielte Umsatz.

  • Im Hinblick darauf, dass die Vorsteuerbeträge das Blockheizkraftwerk selbst betreffen und auch ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu den Ausgangsumsätzen durch dessen Nutzung als Produktionsstätte für Strom und Wärme besteht, ist der objektbezogene Umsatzschlüssel genauer als eine gesamtumsatzbezogene Aufteilung.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-89615