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UStAE 2010 4.4.1. (Zu § 4 Nr. 4 UStG)

Zu § 4 Nr. 4 UStG

4.4.1. Lieferungen von Gold an Zentralbanken

Nichtamtlicher Hinweis: Diese Fassung des Anwendungserlasses ist grundsätzlich auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2015 ausgeführt werden bzw. auf Sachverhalte, die ab dem 1. 1. 2016 verwirklicht werden. Soweit sich abweichende Anwendungsregelungen nach Änderungen durch BMF-Schreiben ergeben, wird an den entsprechenden Stellen durch Fußnoten auf den Anwendungszeitpunkt der geänderten Regelung hingewiesen.

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