Online-Nachricht - Mittwoch, 04.01.2017

Bewertung | Kein Abzug des "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" (BFH)

Der von Bausparkassen gebildete „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ war bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht abziehbar (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BausparkG a.F. müssen die Erträge, die die Bausparkasse aus einer Anlage der Zuteilungsmittel erzielt, die vorübergehend nicht zugeteilt werden können, weil Bausparverträge die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, einem Sonderposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ zugeführt werden, soweit sie die Zinserträge übersteigen, die sich bei Anlage der Zuteilungsmittel in Bauspardarlehen ergeben hätten. Die Bausparkasse darf gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BausparkG a.F. am Ende eines Geschäftsjahres den Sonderposten auflösen, soweit er zu diesem Zeitpunkt 3 % der Bauspareinlagen übersteigt.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Klägerin ist eine private Bausparkasse in der Rechtsform einer AG, die ab 1991 den durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BausparkG in der seinerzeit geltenden Fassung eingeführten Sonderposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ bildete. Der Fonds wurde auch in den Steuerbilanzen als Passivposten berücksichtigt.

Das FA ließ den Fonds demgegenüber bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Klägerin 1996 und 1997 nicht zum Abzug zu. Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, es handle sich weder um eine Rückstellung noch um einen passiven RAP, sondern um eine nach § 103 Abs. 3 BewG a.F. bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht abziehbare Rücklage.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Das FG hat den „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ zu Recht als eine nach § 103 Abs. 3 BewG a.F. nicht abziehbare Rücklage angesehen.

  • Nach § 103 Abs. 3 BewG a.F. sind Rücklagen nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

  • Der „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ ist dem Wortlaut des für seine ertragsteuerrechtliche Berücksichtigung maßgebenden § 21a Satz 1 KStG a.F. entsprechend eine Rücklage i.S. des § 103 Abs. 3 BewG a.F. und nicht eine Rückstellung oder ein passiver RAP. Diese Rücklage ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens gemäß § 103 Abs. 3 BewG a.F. nicht abziehbar, da ihr Abzug nicht durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

  • Für die Beurteilung des „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ als Rücklage durch den Gesetzgeber spricht auch, dass nach § 54 Abs. 8f KStG eine den steuerlichen Gewinn mindernde Zuteilungsrücklage für Wirtschaftsjahre, die nach 1998 enden, nicht (mehr) gebildet werden darf sowie eine Rücklage, die vor dem zulässigerweise gebildet ist, in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Fünftel aufzulösen ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-89534