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Behandlungskosten einer Legasthenie als außergewöhnliche Belastungen
Die Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie), isolierten Lesestörung oder isolierten Rechtschreibstörung können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn die medizinische Notwendigkeit der Behandlung, für die die jeweiligen Aufwendungen entstanden sind, nachgewiesen wird.