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Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs als Sonderausgabe
Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass eine von einem Apotheker an seine geschiedene Ehefrau geleistete Ausgleichszahlung zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Rentenanwartschaft bei einem Versorgungswerk im Rahmen der Ehescheidung unter bestimmten Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG als Sonderausgabe abziehbar ist.