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Vertragsarztzulassungen als gesonderte Wirtschaftsgüter
Beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis ist in der Regel die Vertragsarztzulassung einer Entscheidung des FG Bremen zufolge kein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut, sondern Teil des Geschäftswerts des Unternehmens. Die „Vorteile aus einer Vertragsarztzulassung“ können aber ein gesondertes und eigenständiges (jedoch nicht abschreibungsfähiges) Wirtschaftsgut darstellen, wenn die Vertragsarztzulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht wird und das alleinige Interesse der erwerbenden Praxis dem Erwerb des vorhandenen Vertragsarztsitzes gilt.