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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1746/16 H

Gesetze: AO § 34AO § 69AO § 191 Abs. 1 Satz 1AO § 191 Abs. 3GmbHG § 35 Abs. 1 Satz 1GmbHG § 64 Satz 1 ZK Art. 201 Abs. 1 ZK Art. 201 Abs. 3 ZK Art. 221 Abs. 3 ZK Art. 224 UStG § 21 Abs. 2

Quotale Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer – Inanspruchnahme des Aufschubverfahrens bei Einfuhrabgaben – Pflicht zur Vorsorge für die Steuerzahlung – Kollision zwischen Steuerentrichtungs- und Masseerhaltungspflicht – Verjährung der Haftung

Leitsatz

  1. Ein GmbH-Geschäftsführer verletzt die ihm obliegende Pflicht der ordnungsgemäßen Verwaltung von Mitteln, wenn er ungeachtet der Inanspruchnahme des Aufschubverfahrens gemäß Art. 224 ff. ZK vor Fälligkeit der Steuer nicht ausreichende Mittel zur vollständigen Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer bereit gehalten hat, obwohl ihm die zur Insolvenz führende angespannte finanzielle und wirtschaftliche Situation der GmbH bekannt gewesen sein muss.

  2. In diesem Fall kann auch keine entschuldbare Pflichtenkollision aufgrund der in § 64 Satz 1 GmbHG normierten Masseerhaltungspflicht vorliegen.

  3. Art. 221 Abs. 3 ZK enthält keine der Vorschrift des § 191 Abs. 3 AO vorgehende Regelung zur Verjährung von Haftungsschulden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
GmbH-StB 2017 S. 128 Nr. 4
IAAAF-89268

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 22.11.2016 - 4 K 1746/16 H

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