Online-Nachricht - Donnerstag, 22.12.2016

Einkommensteuer | Abzweigung von Kindergeld an minderjährige Kinder (FG)

Einer Abzweigung von Kindergeld an das Kind steht es nicht entgegen, wenn das Kind minderjährig ist. Hat sich dabei das Abzweigungsbegehren durch laufende Zahlungen an den Elternteil erledigt, kommt eine Fortsetzungsfeststellungsklage des Kindes in Betracht (; rkr.).

Sachverhalt: Die beklagte Familienkasse hatte der Mutter der Klägerin das Kindergeld für die Klägerin gewährt. Weder Mutter noch Vater leisteten dem Kind Unterhalt. Einen Antrag der Klägerin auf Abzweigung des Kindergeldes an sich selbst lehnte die Familienkasse ab. Zur Begründung trug sie vor, eine Abzweigung erfolge nur, wenn das Kind für sich selber sorge und volljährig sei. Da die Klägerin jedoch noch nicht volljährig sei, komme eine Abzweigung nicht in Betracht.

Hierzu führte das FG Schleswig-Holstein weiter aus:

  • Die Minderjährigkeit des Kindes steht einer Abzweigung grundsätzlich nicht entgegen.

  • Zwar können hinsichtlich der Erfüllungswirkung einer Leistung an ein minderjähriges Kind Zweifel bestehen, weil umstritten ist, ob ein minderjähriges Kind - wirksam - eine Annahme zur Erfüllung erklären könne.

  • Probleme bei der Erfüllung einer Abzweigungsverbindlichkeit können zwar im Rahmen der tatsächlichen Ausführung der Zahlung zu beachten sein; sie können jedoch auf die Grundentscheidung der Abzweigung selbst keinen Einfluss haben und daher nicht zu einer Verweigerung der Abzweigungsentscheidung führen. Dies gilt zumindest dann, wenn - wie im Streitfall - dem Minderjährigen ein Vormund bestellt ist.

  • Verfahrensrechtlich jedoch kann das Gericht keine Verpflichtung der Familienkasse aussprechen, weil der Kindergeldanspruch im Streitzeitraum durch die fortlaufende Zahlung an die Mutter erloschen ist und sich der Rechtsstreit damit erledigt hat. Daher ist das Kind auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu verweisen.

Hinweis:

Das Revisionsverfahren war beim BFH unter dem Az. XI R 26/16 anhängig, mittlerweile ist das Revisionsverfahren nach Rücknahme der Revision eingestellt worden.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2016 vom (Sc)

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-89174