Online-Nachricht - Donnerstag, 22.12.2016

Umsatzsteuer | Begünstigung bei Fahrtzielbestimmung durch Dritte (FG)

Ein gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG begünstigter Verkehr mit Taxen liegt auch dann vor, wenn das Fahrtziel dem Taxiunternehmer nicht vom Fahrgast persönlich, sondern von einer dritten Person, die aus der Sphäre des Fahrgastes stammt, mitgeteilt wird (; rkr.).

Sachverhalt: Der Kläger betrieb ein Taxiunternehmen und hatte mehrere Konzessionen für Betriebssitze und Taxifahrzeuge. Eine Konzession für Mietwagen hatte der Kläger nicht. Neben dem üblichen Taxigeschäft erhielt der Kläger regelmäßig Aufträge von einer Reisefirma, wonach er deren Kunden - Teilnehmer einer Pauschalreise - zum ZOB bringen sollte.

Das FA war der Auffassung, dass diese Auftragsfahrten keinen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG begünstigten Verkehr mit Taxen darstellten. Denn ein Verkehr mit Taxen sei nach § 47 Abs. 1 des PersBefG die Beförderung von Personen in Pkw, mit denen der Unternehmer Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführe. Hier mangle es an dem Merkmal „vom Fahrgast bestimmt“, weil das Ziel vom Reiseunternehmer und nicht von den Reisenden vorgegeben werde.

Hierzu führte das FG Schleswig-Holstein weiter aus:

  • Die Bestimmung des Reiseziels durch den Reiseunternehmer ist unschädlich. Das Merkmal der „Bestimmung durch den Fahrgast“ dient der Abgrenzung des Taxenverkehrs vom Linienverkehr und vom Ausflugsfahrtenverkehr.

  • Bei den beiden letztgenannten Beförderungsformen wird das Fahrtziel entsprechend der gesetzlichen Konzeption ausschließlich vom Beförderungsunternehmen oder einer hinter dem Beförderungsunternehmen stehenden Person bestimmt. Die Festlegung des Fahrtziels erfolgt also in der Sphäre des Beförderungsunternehmers.

  • Im Gegensatz dazu hat im Taxenverkehr der Beförderungsunternehmer keinen Einfluss auf das Fahrtziel; dieses wird in der Sphäre des Fahrgastes festgelegt und folglich von der „Fahrgastseite“ vorgegeben.

  • Im Streitfall erfolgte die Bestimmung dadurch, dass der Reiseunternehmer - indem er das Taxi bestellte - seiner Beförderungspflicht gegenüber seinen Gästen nachkam. Damit erfolgte die Bestimmung des Fahrtziels durch die „Fahrgastseite“, sodass eine Taxifahrt vorlag.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2016 vom (Sc)

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-89170