Online-Nachricht - Mittwoch, 21.12.2016

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug und Berichtigung bei Anzahlungen (BFH)

Der BFH hat dem EuGH drei Fragen zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung bei Anzahlungen vorgelegt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger bestellte 2010 bei einer GmbH die Lieferung eines Blockheizkraftwerks. Zeitgleich meldete er ein Gewerbe an und entrichtete die geforderte Anzahlung an die GmbH. Ab Oktober 2010 verpachtete der Kläger die Anlage an ein Partnerunternehmen der GmbH. Für November und Dezember 2010 erhielt der Kläger Pachtzahlungen. Die Lieferung der Anlage unterblieb. Über das Vermögen der GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und mangels Masse eingestellt. Der Kläger machte für das Streitjahr 2010 den Vorsteuerabzug aus seiner Anzahlung geltend.

Das FA erließ eine Nullfestsetzung. Die Klage zum FG hatte Erfolg.

Der BFH legt dem EuGH folgende Fragen vor:

  1. Sind die Anforderungen an die Sicherheit einer Leistungserbringung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung i.S. des („Firin“) rein objektiv oder aus Sicht des Anzahlenden nach den für ihn erkennbaren Umständen zu bestimmen?

  2. Sind die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der zeitgleichen Entstehung des Steueranspruchs und des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 167 MwStSystRL und der ihnen nach Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 2 und nach Art. 186 MwStSystRL zustehenden Regelungsbefugnisse berechtigt, die Berichtigung von Steuer und Vorsteuerabzug gleichermaßen von einer Rückzahlung der Anzahlung abhängig zu machen?

  3. Muss das für den Anzahlenden zuständige FA dem Anzahlenden die Umsatzsteuer erstatten, wenn er vom Anzahlungsempfänger die Anzahlung nicht zurückerhalten kann? Falls ja, muss dies im Festsetzungsverfahren erfolgen oder reicht hierfür ein gesondertes Billigkeitsverfahren aus?

Hinweis:

Diese Vorlage wurde am selben Tag beschlossen wie (lesen Sie hierzu unsere Nachricht v. 21.12.2016). In beiden Fällen geht es um den Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Anzahlung für die Lieferung eines Blockheizkraftwerks, welche nie erfolgte. Die Kläger fielen Betrügern zum Opfer und verloren die auf Grund von Vorausrechnungen mit Umsatzsteuerausweis geleisteten Anzahlungen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-89128