Außensteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2017
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§ 4 Erbschaftsteuer
(Haselmann)
A. Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht im Überblick
1Der Erbschaftsteuer unterliegen in sachlicher Hinsicht einmalige unentgeltliche Vermögensübergänge, wobei es sich im Wesentlichen um Erwerbe von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) handelt. Für die persönliche Steuerpflicht ist entscheidend, ob der Erblasser bzw. Schenker und der jeweilige Erwerber Inländer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG sind. Sobald einer der Beteiligten Inländer ist, handelt es sich um einen Fall der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht, die den gesamten Vermögensanfall erfasst. Ist hingegen keiner der Beteiligten Inländer, entsteht die Erbschaftsteuer nur unter den Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, d. h. grundsätzlich nur soweit inländisches Vermögen i. S. d. § 121 BewG vererbt oder verschenkt wird.
2§ 4 AStG regelt die so genannte erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Die Regelung erweitert die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht dahingehend, dass sie neben dem Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG auch das so genannte „erweiterte Inlandsvermögen“ der Erbschaftsteuer unterwirft. Dabei handelt es sich gem. § 4 Abs. 1 AStG um Wirtschaftsgüter, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteue...