BAG Urteil v. - 3 AZR 445/15

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungszusage

Gesetze: § 1 BetrAVG

Instanzenzug: Az: 6 Ca 1280/14 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 8 Sa 92/15 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.

2Der im April 1951 geborene Kläger war vom bis zum bei der Beklagten beschäftigt. Der Anstellungsvertrag vom bestimmt ua.:

3Der Anstellungsvertrag wurde dem Kläger mit einem Anschreiben der Geschäftsleitung übersandt, in dem ua. mitgeteilt wurde, dass die Altersversorgung Bestandteil des Dienstvertrags sei. Diesem Schreiben war ein Exemplar der „Versorgungsordnung Z Versicherungs-Gesellschaft, Direktion für Deutschland, Fassung 1976“ (im Folgenden VO 1976) beigefügt. Die VO 1976 enthält ua. folgende Regelungen:

4Im Jahr 1991 wurde nach einer Änderung des Gehaltstarifvertrags und der dabei erfolgten Neueinführung der Gehaltsgruppe VIII als höchste tarifliche Gehaltsgruppe in Artikel 6 VO 1976 die Gehaltsgruppe VII durch die Gehaltsgruppe VIII und die Tarifgrenze VII durch die Tarifgrenze VIII ersetzt.

5In einem Merkblatt des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten „Sonderregelungen für Leitende Angestellte des Innendienstes, die vor dem in die Dienste der ZVersicherungen getreten sind“ vom heißt es zur VO 1976 ua.:

6In einer unter dem verfassten Musterberechnung für Versorgungsanwartschaften nach der VO 1976, die nach dem auf ihr angebrachten Verteiler an alle leitenden Angestellten der Z Versicherungen gerichtet war, lautet auszugsweise:

7Unter dem erhielt der Kläger folgendes Schreiben:

8Mit Schreiben vom wurde dem Kläger von der Arbeitgeberin mitgeteilt, dass die vereinbarte Umstellung der Gehaltszahlung von 14 auf zwölf Monatsvergütungen jährlich bei unverändertem Jahresgehalt zu monatlich höheren Bezügen führt. In dem Schreiben heißt es weiter:

9Am schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag für den Zeitraum vom bis zum über Altersteilzeit im Blockmodell. Der Altersteilzeitvertrag bestimmt ua.:

10Im Januar 2014 belief sich die Tarifgrenze VIII auf 4.572,00 Euro und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung betrug gemäß § 3 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014) vom (BGBl. I S. 4038) monatlich 5.950,00 Euro.

11Zum trat der Kläger in den Ruhestand und bezieht seitdem von der Beklagten eine vorgezogene Altersrente iHv. 1.126,47 Euro brutto monatlich. Bei der Berechnung der vorgezogenen Altersrente wurde zwar ein fiktives Gehalt iHv. 10.351,90 Euro zugrunde gelegt, jedoch begrenzt auf einen Betrag von 6.985,33 Euro.

12Mit seiner im Jahr 2013 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Berechnung seiner vorgezogenen Altersrente auf der Grundlage der VO 1976 ohne Begrenzung entsprechend seiner zuletzt bezogenen (Vollzeit-)Vergütung begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten vorgenommene Begrenzung der anrechenbaren Besoldung für die Berechnung der vorgezogenen Altersrente sei zu Unrecht erfolgt. Mit ihm sei arbeitsvertraglich ausschließlich die Geltung der VO 1976 vereinbart worden; nicht jedoch eine Begrenzung der anrechenbaren Besoldung nach Art. 4 VO 1976. Die Vereinbarung im Altersteilzeitvertrag stehe seinem Anspruch nicht entgegen, da sie unwirksam sei. Ausgehend von einer monatlichen Vergütung iHv. 10.351,90 Euro ergebe sich eine vorgezogene Altersrente iHv. 2.171,91 Euro monatlich.

13Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt

14Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

15Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 1.045,44 Euro brutto monatlich stattgegeben und die weiter gehende Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

16Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen erfolgreich. Die Klage ist lediglich in geringem Umfang begründet. Dem Kläger steht eine um 0,07 Euro brutto monatlich höhere vorgezogene Altersrente zu. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

17I. Die Beklagte hat dem Kläger bereits mit dem Arbeitsvertrag vom eine bindende Versorgungszusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der VO 1976 erteilt. Dies ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung des Anschreibens vom gleichen Tag.

181. Die Auslegung des Arbeitsvertrags und des Anschreibens hat nach §§ 133, 157 BGB zu erfolgen, denn es handelt sich insgesamt um nichttypische Erklärungen, weil zumindest das Schreiben der Beklagten vom nichttypische Erklärungen enthält. Deren Auslegung obliegt in erster Linie dem Gericht der Tatsacheninstanz und ist vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl.  - Rn. 50; - 3 AZR 373/08 - Rn. 32, BAGE 134, 269). Für die Überprüfung der Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist es unerheblich, dass dieses nicht ausgeführt hat, nach welchen Regeln es seine Auslegung vorgenommen hat.

192. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist von den zutreffenden Auslegungsregeln ausgegangen und hat weder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen noch wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Das Landesarbeitsgericht hat - ausgehend vom Wortlaut des Schreibens und des Arbeitsvertrags vom  - rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich Voraussetzungen und Inhalt einer Zusage auf ua. Altersversorgung nach den Vorschriften der gültigen Versorgungsordnung der Gesellschaft richten. Dies war bei Beginn des Arbeitsverhältnisses die VO 1976.

20a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die VO 1976 die gültige Versorgungsordnung der Gesellschaft. Zwar wurde diese als „Betriebsvereinbarung“ mit dem „Gesamtbetriebsrat“ abgeschlossen und dieser war rechtlich nicht existent (vgl.  - Rn. 24). Damit konnte die VO 1976 nicht als Betriebsvereinbarung wirksam sein. Die als Betriebsvereinbarung unwirksame VO 1976 stellt jedoch eine wirksame Gesamtzusage dar (vgl.  - Rn. 26 ff.). Damit ist die VO 1976 wirksames Bezugnahmeobjekt im Sinne der arbeitsvertraglichen Regelungen der Parteien. Auf die normative Geltung der VO 1976 kommt es nicht an, denn der Kläger würde als leitender Angestellter auch einer wirksamen Betriebsvereinbarung nicht unterfallen.

21b) Der Kläger erfüllt auch die in Art. 2 VO 1976 genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage. Die VO 1976 stellt eine Gesamtzusage dar, deren Auslegung dem Senat als Revisionsgericht obliegt ( - Rn. 12 ff.).

22Der Kläger war Mitarbeiter der Beklagten mit einer Arbeitszeit von mehr als der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit und er hatte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zwar das 20. Lebensjahr, nicht jedoch das 55. Lebensjahr vollendet. Weitere Voraussetzungen hatte der Kläger für die Zusage auf Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls Alter nicht zu erfüllen, denn die in Art. 2 VO 1976 geforderte einjährige Wartezeit war nach Art. 8 letzter Absatz des Arbeitsvertrags für den Kläger nicht vorgesehen. Selbst wenn man den Verweis auf die VO 1976 im Arbeitsvertrag dahin gehend verstehen wollte, dass der Kläger eine Wartezeit von einem Jahr erfüllen müsste, ändert dies nichts daran, dass dem Kläger bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags eine Versorgungszusage erteilt wurde. In diesem Fall würde die Regelung eine Vorschaltzeit umfassen und damit die „Zusage einer Versorgungszusage“ darstellen (vgl.  - zu II 2 der Gründe, BAGE 109, 354). Einer späteren förmlichen Erteilung der Versorgungszusage bedurfte es nicht.

23Entgegen der Auffassung der Beklagten ändern auch die weiteren Regelungen in Art. 8 Abs. 4 und Abs. 5 des Arbeitsvertrags an diesem Verständnis nichts. Danach entscheidet die Gesellschaft über die Erteilung der entsprechenden Versorgungszusage an den Mitarbeiter aufgrund des Votums des Gesellschaftsarztes; zugleich wird der Kläger verpflichtet, sich einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und den Arzt von der Schweigepflicht gegenüber der Gesellschaft zu entbinden. Diese mit der VO 1976 übereinstimmenden Regelungen beziehen sich nur auf die Leistungen für den Fall der Invalidität und ggf. der Hinterbliebenenversorgung, nicht jedoch der Altersversorgung. Der Gesundheitszustand des Klägers ist nur für die Invaliditätsrente und ggf. die Hinterbliebenenversorgung von Bedeutung.

24c) Entgegen der Auffassung der Beklagten führen das Informationsschreiben des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten vom und die Musterberechnung vom zu keiner anderen Auslegung der Versorgungszusage. Soweit es das Merkblatt des Sprecherausschusses betrifft, ist dieses schon deshalb für die Auslegung des Arbeitsvertrags unerheblich, weil es nach der Erteilung der Zusage datiert und weder vom Kläger noch der Beklagten herrührt. Dem Schreiben vom ist nicht zu entnehmen, dass das erteilte Versorgungsversprechen verändert werden soll.

25II. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Parteien keine wirksame Vereinbarung über die Begrenzung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung getroffen haben. Die Parteien haben in Art. 8 Abs. 3 des Arbeitsvertrags iVm. Art. 4 Abs. 3 VO 1976 vereinbart, dass die anrechenbare Besoldung gesondert festgelegt wird. Diese Festlegung hat die Beklagte mit dem Schreiben vom wirksam vorgenommen und sie wurde von den Parteien im Altersteilzeitvertrag zuletzt nochmals bestätigt. Danach beträgt die anrechenbare Besoldung nach Art. 4 VO 1976 für die Berechnung der vorgezogenen Altersrente des Klägers 6.985,33 Euro.

261. Nach Art. 8 Abs. 3 des Arbeitsvertrags bestimmt sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers nach der VO 1976. Art. 4 Abs. 3 VO 1976 bestimmt für Arbeitnehmer, bei denen die Besoldung nicht nach dem Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe geregelt ist, dass als anrechenbare Besoldung eine Gehaltsgruppe des Gehaltstarifvertrags oder unmittelbar eine anrechenbare Besoldung festgelegt wird. Zu diesen Arbeitnehmern gehört auch der Kläger. In Art. 3 seines Arbeitsvertrags war ein Festgehalt vereinbart und keine bestimmte Tarifgruppe.

27Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält keine Festlegung der anrechenbaren Besoldung des Klägers. Sie oblag daher der Beklagten und erfolgte erst durch deren Schreiben vom . Danach betrug die anrechenbare Besoldung 129.495,00 DM für das Jahr 1992 und wurde jährlich entsprechend der Hälfte der prozentualen tariflichen Gehaltssteigerung angehoben. Entgegen der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung verlangt Art. 4 Abs. 3 VO 1976 mit dem Wort „unmittelbar“ nicht, dass die Festlegung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erteilung der Versorgungszusage zu erfolgen hat. Vielmehr ist die Formulierung dahin zu verstehen, dass die anrechenbare Besoldung direkt betragsmäßig festgelegt wird.

282. Die durch die Beklagte vorgenommene Festlegung auf die im Jahr 1992 für leitende Angestellte maßgebliche Höchstgrenze von 129.495,00 DM ist wirksam. Die Beklagte hat das ihr nach dem Arbeitsvertrag iVm. der VO 1976 insoweit zukommende einseitige Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB wirksam ausgeübt.

29a) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat ( - Rn. 28 mwN, BAGE 145, 341). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Ermessensentscheidung getroffen wird. Dem Bestimmungsberechtigten verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen ( - Rn. 29; - 10 AZR 243/13 - Rn. 33 mwN, BAGE 147, 128). Die Leistungsbestimmung durch einen Teil ist für den anderen verbindlich, falls sie der Billigkeit entspricht.

30b) Die von der Beklagten im Jahr 1992 vorgenommene Festlegung der anrechenbaren Bezüge auf 129.495,00 DM unter gleichzeitiger Zusage der Erhöhung dieses Betrags um die hälftigen Steigerungen der Tariflohnerhöhungen ist danach nicht unbillig.

31Die für die betriebliche Altersversorgung des Klägers von der Beklagten vorgenommene Festlegung entspricht derjenigen, die die Beklagte für andere leitende Angestellte ihres Unternehmens vorgenommen hat. Sie entspricht zudem der damaligen betriebsüblichen Handhabung, wie sie sich aus dem Merkblatt des Sprecherausschusses vom und dem Schreiben vom ergibt. Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht behauptet, dass bei anderen vergleichbaren leitenden Angestellten eine höhere anrechenbare Besoldung von der Beklagten festgelegt wurde. Durch die verzögerte Festlegung hatte der Kläger auch keine Nachteile.

32Die Festlegung der anrechenbaren Besoldung im Jahr 1992 berücksichtigt ferner das Interesse der Beklagten an einer Begrenzung der Versorgungslasten für die leitenden Angestellten, da deren Vergütungen regelmäßig deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze liegen und damit nach der VO 1976 zu höheren Ansprüchen für diesen Teil des Einkommens führen. Andererseits berücksichtigt die in der Festlegung vorgesehene Anpassung der Obergrenze anhand der Tarifentwicklung auch die Interessen der leitenden Angestellten und damit des Klägers an einer künftigen Steigerung der Versorgungsanwartschaften und verhindert Werteinbußen durch einen inflationsbedingten Kaufkraftverlust.

33Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beklagte die anrechenbare Besoldung seit dem Jahr 1992 bis ins Jahr 2014 nicht entsprechend der vorgesehenen Steigerung in Höhe der hälftigen Tariferhöhung angepasst hat.

343. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Schreiben vom , denn es wurde ausdrücklich klargestellt, dass die Umstellung von 14 auf künftig zwölf Monatsgehälter bei gleichbleibendem Jahresgrundgehalt zu keinen Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung führt. Damit behielt die Festlegung vom weiter Geltung.

354. Die mit dem Schreiben vom vorgenommene Festlegung der anrechenbaren Besoldung haben die Parteien in Nr. 5 des Altersteilzeitvertrags aufgenommen und damit die für das Versorgungsverhältnis des Klägers maßgebliche Rechtslage ausdrücklich bestätigt. Auf die vom Landesarbeitsgericht aufgeworfene Frage, ob diese Regelung das Versorgungsversprechen des Klägers nachträglich wirksam ändern konnte, kommt es daher nicht an.

36III. Dem Kläger steht danach ab dem eine vorgezogene Altersrente iHv. 1.126,54 Euro brutto monatlich zu. Dieser Betrag übersteigt die bislang von der Beklagten gezahlte vorgezogene Altersrente iHv. 1.126,47 Euro um 0,07 Euro monatlich. Insoweit ist die Klage begründet.

371. Die Berechnung der vorgezogenen Altersrente des Klägers hat unter Zugrundelegung der Tarifgrenze VIII iHv. 4.572,00 Euro, der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 5.950,00 Euro und der anrechenbaren Besoldung von 6.985,33 Euro zu erfolgen. Ausgehend von diesen Beträgen und einer anrechenbaren Dienstzeit vom bis zum von insgesamt 280 Monaten, einem im Hinblick auf die Altersteilzeit anzusetzenden Beschäftigungsumfang von 98,14 vH (52 Monate mit 90 vH nach Altersteilzeitvertrag und 228 Monate mit Vollzeit) sowie einer um zwei Jahre vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente (0,4 vH pro Monat x 24 Monate) ist die Rente um 9,6 vH zu kürzen. Das ergibt eine vorgezogene Altersrente iHv. 1.126,54 Euro brutto monatlich.

38Nach Art. 6 VO 1976 ergibt sich für das Einkommen bis zur Tarifgrenze VIII iHv. 4.572,00 Euro ein Betrag von 746,61 Euro (4.572,00 Euro x 16,33 vH). Für den Einkommensanteil zwischen der Tarifgrenze VIII und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 1.378,00 Euro (5.950,00 Euro - 4.572,00 Euro) errechnet sich ein Betrag iHv. 160,81 Euro (1.378,00 Euro x 11,67 vH). Für die anrechenbare Besoldung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bis zum Höchstbetrag der anrechenbaren Besoldung von 1.035,33 Euro (6.985,33 Euro - 5.950,00 Euro) ergibt sich ein Wert von 362,37 Euro (1.035,33 Euro x 1,5 vH x 280 Monate : 12 Monate). Daraus errechnet sich eine monatliche Vollrente von 1.269,79 Euro brutto (746,61 Euro + 160,81 Euro + 362,37 Euro).

39Diese Vollrente ist um den Teilzeitfaktor von 98,14 vH zu kürzen. Dies ergibt 1.246,17 Euro (1.269,79 Euro x 98,14 vH). Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente um zwei Jahre ist dieser Wert um 0,4 vH pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme zu kürzen. Dies ergibt eine vorgezogene Altersrente iHv. 1.126,54 Euro brutto monatlich (1.246,17 Euro x 90,4 vH).

402. Der Betrag von 1.126,54 Euro liegt um 0,07 Euro höher als die von der Beklagten errechnete und seit dem an den Kläger gezahlte vorgezogene Altersrente iHv. 1.126,47 Euro. Dem Kläger steht deshalb für die Monate Mai 2014 bis September 2014 rückständige vorgezogene Altersrente iHv. 0,35 Euro (0,07 Euro/Monat x fünf Monate) und ab Oktober 2014 eine monatlich um 0,07 Euro höhere vorgezogene Altersrente zu.

413. Der Zinsanspruch folgt für die mit dem Antrag zu 3. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten künftigen Forderung stehen dem Kläger Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB jedoch nur auf die bis zum Urteilserlass bereits fällig gewordenen monatlichen Beträge zu. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Leistungen kann der Kläger hingegen keine Verzugszinsen beanspruchen. Verzugszinsen sind keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl.  - Rn. 60, BAGE 149, 212). Für eine solche Besorgnis hat der Kläger weder etwas vorgetragen noch sind derartige Umstände sonst ersichtlich.

42IV. Durch die weitgehende Abweisung des Antrags zu 1. fällt dem Senat der Hilfsantrag zu 2. zur Entscheidung an. Dieser ist jedoch unbestimmt und deshalb unzulässig.

431. Der Antrag ist hilfsweise für den Fall gestellt, dass der auf die Feststellung einer höheren Zahlungspflicht gerichtete Antrag zu 1. nicht im begehrten Umfang Erfolg hat. Diese innerprozessuale Bedingung ist eingetreten, denn dem Kläger steht lediglich eine um 0,07 Euro höhere vorgezogene Altersrente zu. Das bleibt deutlich hinter seinem mit dem Hauptantrag verfolgten Klagebegehren zurück.

442. Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil er iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht bestimmt ist. Der Kläger wollte ursprünglich mit dem Antrag eine Korrektur der Rentenmitteilung 2013 im Vergleich zur Rentenmitteilung 2012 erreichen und hat dazu auf der Grundlage der in den Jahren 2012 und 2013 maßgeblichen Beträge der Tarifgrenze VIII, der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der anrechenbaren Besoldung eine Berechnung seiner voraussichtlichen vorgezogenen Altersrente vorgenommen. Nachdem der Kläger zum in Ruhestand getreten ist, ist nicht mehr ausreichend bestimmbar, welches Begehren der Kläger auf welcher Grundlage nunmehr zur Entscheidung des Senats stellen will. Das gilt insbesondere, weil es für die Berechnung seiner vorgezogenen Altersrente nach seinem eigenen Vorbringen ausschließlich auf die Werte des Jahres 2014 ankommt.

45V. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR445.15.0

Fundstelle(n):
XAAAF-88829