Online-Nachricht - Montag, 19.12.2016

Gesetzgebung | BStBK begrüßt Verabschiedung des Kassengesetzes

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt, dass der Gesetzgeber am bei der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) Steuerpflichtigen und ihren Beratern mehr Rechtssicherheit eingeräumt hat. Neben dem Verzicht auf die Einführung einer allgemeinen Kassenpflicht und der Härtefallregelung begrüßt die BStBK die Ausnahmen bei der Belegausgabe- und Einzelfallaufzeichnungspflicht.

Hierzu führt die BStBK u.a. weiter aus:

  • Steuerpflichtige müssen sich auf eine Belegausgabepflicht einstellen. Es sei aber gut, so BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger Riedlinger, dass der Gesetzgeber eine Ausnahme von der Belegausgabepflicht vorgesehen hat. Wenn Waren an eine Vielzahl von unbekannten Kunden verkauft werden, kann eine Befreiung von der Belegausgabepflicht beim Finanzamt beantragt werden.

  • Riedlinger begrüßt, dass u.a. die von der BStBK geforderte Härtefallregelung vom Gesetzgeber umgesetzt wurde. Hiernach können alle ab November 2010 erworbenen Kassensysteme, die bauartbedingt bis 2020 nicht auf die Anforderungen des neuen Kassengesetzes umgerüstet werden können, bis Ende 2022 weiter verwendet werden. Zusätzlich wurden - wie von der BStBK gefordert - gesetzliche Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht vorgesehen.

  • Besonders hervorzuheben ist laut Riedlinger, dass die technische Verordnung, die wichtige Details zur Zertifizierung und weitere Anforderungen regeln soll, nun unter Parlamentsvorbehalt steht. "Damit kann verhindert werden, dass wichtige Regelungen oder Anforderungen an Aufzeichnungs- und Kassensysteme durch die "Hintertür" eingeführt werden", so Riedlinger.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-88671