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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 02 | Kapitallebensversicherungen: Tarifumstellungen sind nicht steuerschädlich

Aufgrund des aktuell niedrigen Zinsniveaus entwickelt die Versicherungswirtschaft neue Versicherungstarife, bei denen der Sparanteil nicht mehr mit einem festen Rechnungszins verzinst wird. Garantiert wird nur die Rückzahlung der geleisteten Beiträge. Auf Wunsch des Kunden wird auch bei bereits bestehenden Verträgen ein entsprechender Tarifwechsel ermöglicht. Dies führt nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene nicht zu einer steuerschädlichen Vertragsänderung.

Bei Kapitallebensversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge zu versteuern. Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. Bei Verträgen, die ab 2012 abgeschlossen werden, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen erforderlich.

Nach dem einschlägigen BMF-Schreiben aus 2009 gilt: Werden wesentliche Vertragsmerkmale einer Versicherung geändert, führt dies grundsätzlich zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer. Das gilt insbes...

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