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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 1307/14 (Kg)

Gesetze: EStG § 70 Abs. 3, AO § 5, FGO § 102, SGB X § 48

Korrektur der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 3 EStG als Ermessensentscheidung der Familienkasse

Ermessensausübung im Rahmen des § 70 Abs. 3 EStG

Leitsatz

1. § 70 Abs. 3 EStG, wonach materielle Fehler der letzten Festsetzung von Kindergeld durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden können, ist entsprechend seinem Wortlaut „kann”) als Ermessensvorschrift ausgestaltet (Anschluss an ; gegen , sowie des , wonach die Korrektur nach § 70 Abs. 3 EStG eine gebundene Entscheidung sein soll). Mit dieser Gestaltung wollte der Gesetzgeber in bestimmtem Umfang die zuvor nach § 48 SGB X zu berücksichtigenden Vertrauensgesichtspunkte auch für die Änderung von Kindergeldbescheiden nach der Neuregelung des Kindergeldrechts zur Anwendung bringen.

2. Die Familienkasse hat bei ihrer Entscheidung über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 3 EStG eine Abwägung darüber vorzunehmen, ob ihrer neuen Beurteilung der unveränderten, bereits bekannten Sachlage höheres Gewicht zukommt als dem Vertrauen der Kindergeldanspruchsberechtigten in die Bestandskraft der Kindergeldfestsetzung. Ist diese Abwägung unterblieben, liegt ein Ermessensfehler vor (so genannter Ermessensausfall), der bereits für sich genommen zur Aufhebung des Aufhebungsbescheids führt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAF-88617

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Sächsisches FG, Urteil v. 17.10.2016 - 6 K 1307/14 (Kg)

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