Online-Nachricht - Mittwoch, 14.12.2016

Umsatzsteuer | Keine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften (BFH)

Zwischen Schwestergesellschaften besteht auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts keine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft setzt voraus, dass eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Die finanzielle Eingliederung verlangt, dass der Organträger seinen Willen durch (einfache oder falls erforderlich qualifizierte) Mehrheitsbeschlüsse allgemein und nicht nur im Einzelfall in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Der BFH ist im Jahre 2010 von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt, nach der die hierzu notwendige Stimmrechtsmehrheit an der Organ(kapital-)gesellschaft auch von den Gesellschaftern der Organträger(personen-)gesellschaft gehalten werden konnte (s. ).

Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides aus 2013, die Umsatzsteuer für 2009 betreffend. Der Kläger wendet ein, dass auch zwischen Schwestergesellschaften eine Organschaft bestehen könne, da das Erfordernis eines Über- und Unterordnungsverhältnisses unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH mit Art. 11 der Richtlinie des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG nicht vereinbar sei. Zumindest sei Vertrauensschutz im Festsetzungsverfahren zu gewähren. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe erst aufgrund einer Rechtsprechungsänderung und unter Ablehnung der bis dahin geltenden Verwaltungsauffassung durch Urteil vom - V R 9/09 die Organschaft zwischen Schwestergesellschaften verneint. Es liege ein Vertrauenstatbestand vor, da das FA über Jahrzehnte den Bestand der Organschaft anerkannt habe.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Zwischen Schwestergesellschaften kann keine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bestehen. An dieser Rechtsprechung hät der Senat auch unter Berücksichtigung aller Vorgaben des Unionsrechts und der hierzu ergangenen EuGH-Rechtsprechung fest (, BFHE 252, 158, Leitsatz 1 und unter II.1.).

  • Unabhängig davon ist die Organschaft, selbst wenn sie entgegen der BFH-Rechtsprechung zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hätte, spätestens mit der Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt für die GmbH als (angebliche) Organgesellschaft entfallen (vgl. ). Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben fest.

  • Der Grundsatz von Treu und Glauben wie auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes stehen einer Forderungsanmeldung von Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren einer GmbH nicht entgegen, wenn die GmbH bei einer zunächst unzutreffend bejahten Organschaft, bei der sie rechtsfehlerhaft als Organgesellschaft angesehen wurde, die tatsächlich von ihr als Steuerschuldner geschuldete Umsatzsteuer von dem vermeintlichen Organträger vereinnahmt hat.

Quelle: ; NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-88454