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BGH 18.10.2016 II ZB 18/15, NWB 51/2016 S. 3846

Handelsrecht | Registerkosten für Anmeldung von GmbH-Auflösung

Erstellt ein Notar nach Beschlussfassung über die Auflösung der GmbH bzw. der UG (haftungsbeschränkt) den Entwurf einer entsprechenden Handelsregisteranmeldung, handelt es sich zumindest dann nur um einen Beurkundungsgegenstand (§ 86 GNotKG), wenn mit der Anmeldung der Auflösung der GmbH zugleich (nur) die bisherigen Geschäftsführer als (geborene) Liquidatoren eingetragen werden sollen. Neben der insoweit wesensprägenden [i]infoCenter „GmbH-Liquidation” NWB BAAAB-54645 Auflösung haben diese Eintragungen dann als bloße gesetzliche (Folge-)Änderungen allenfalls flankierenden Charakter und keine eigene kostenrechtliche Bedeutung.

Anmerkung:

Bislang war ungeklärt, ob der Notar für Auflösung der GmbH/Abberufung des Geschäftsführers/Bestellung des Liquidators jeweils eine gesonderte Gebühr ansetzen durfte oder es sich insoweit um gegenstandsgleich...

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