BVerwG Urteil v. - 2 C 17/15

Bindungswirkung eines Disziplinarurteils wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst für das Verfahren der Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge

Leitsatz

Bei einem disziplinarrechtlichen Urteil erwächst neben dem Tenor auch die Feststellung, dass der Beamte wegen eines bestimmten Verhaltens ein Dienstvergehen begangen hat, in materielle Rechtskraft. Daher ist die in einem rechtskräftigen Disziplinarurteil getroffene Feststellung, dass der Beamte in einem bestimmten Zeitraum unerlaubt und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist, auch für ein nachfolgendes Verfahren über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge bindend.

Gesetze: § 77 Abs 3 BBG, § 9 S 1 BBesG, § 9 S 3 BBesG, § 47 Abs 3 BeamtStG, § 121 VwGO

Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 14 B 14.1598 Urteilvorgehend VG Bayreuth Az: B 5 K 12.345 Urteil

Tatbestand

1Die Kläger sind die Erben eines 2015 verstorbenen Ruhestandsbeamten, der bis 2011 im Bundesdienst beschäftigt war. In einem vorausgegangenen Disziplinarverfahren war der Beamte durch Disziplinarurteil wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst während eines Zeitraums von etwas mehr als zwei Wochen im März 2005 vom Amt eines Zollhauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) in das Amt eines Zollobersekretärs (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) zurückgestuft worden.

2Die Kläger wenden sich im vorliegenden Verfahren gegen die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge des Beamten für den Zeitraum seines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst. Sie sind mit ihrem Begehren in den Vorinstanzen gescheitert. Das Berufungsgericht hat keine Beweisaufnahme über die Frage des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst durchgeführt, weil es angenommen hat, dass dies durch das rechtskräftige Disziplinarurteil bereits bindend für das besoldungsrechtliche Verlustfeststellungsverfahren festgestellt worden sei.

3Mit der bereits vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Kläger,

die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom sowie den Bescheid des Hauptzollamts Schweinfurt vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesfinanzdirektion Südost vom aufzuheben.

4Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe

5Die zulässige Revision der Kläger ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

6Das Berufungsgericht hat in Einklang mit § 121 VwGO entschieden, dass die in einem rechtskräftigen Disziplinarurteil getroffene Feststellung, ein Beamter sei in einem bestimmten Zeitraum unerlaubt und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben, im nachfolgenden Verfahren über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge nach § 9 BBesG bindend ist.

7§ 9 Satz 1 BBesG bestimmt, dass der Beamte, Richter oder Soldat, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge verliert. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen (§ 9 Satz 3 BBesG).

8Wie bei einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsurteil die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts an der präjudiziellen Wirkung des Urteils teilhat, so ist mit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme notwendig die Feststellung eines konkreten Dienstvergehens verbunden. Das Urteil, das eine Disziplinarmaßnahme ausspricht, umfasst damit zugleich die Feststellung, dass in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt - hier: dem schuldhaften Fernbleiben vom Dienst - ein konkretes Dienstvergehen liegt. Die materielle Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen Disziplinarurteils umfasst deshalb aus Gründen des Widerspruchs- und des Wiederholungsverbots bei rechtskräftigen Urteilen auch das sachgleiche Verfahren über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

9Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. In diesem Umfang tritt damit materielle Rechtskraft ein, d.h. der durch das Urteil ausgesprochene Inhalt ist in jedem Verfahren zwischen den Beteiligten bindend. Das Institut der materiellen Rechtskraft dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden ( - BVerfGE 122, 190 <203>). Es bezweckt, dass in einem neuen Verfahren keine dem rechtskräftigen Urteil widersprechende Entscheidung ergehen kann ( 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 <33> und vom - 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 <142> sowie Beschluss vom - 2 B 99.13 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 106 Rn. 13). Deshalb sind in einem späteren Prozess nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte an das rechtskräftige Urteil gebunden ( 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70 S. 6). Der Widerstreit zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit nach der Durchführung eines den rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verfahrens wird damit zu Gunsten des letzteren Prinzips entschieden (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 121 Rn. 4).

10Von entscheidender Bedeutung für die Bestimmung der Rechtskraft und ihrer Reichweite ist der Streitgegenstand. Soweit hierüber rechtskräftig entschieden ist, tritt materielle Bindungswirkung ein. Der Streitgegenstand besteht aus der erstrebten Rechtsfolge, die im Klageantrag zum Ausdruck kommt, und dem Klagegrund, d.h. dem Sachverhalt, aus dem sie sich ergeben soll ( 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 Rn. 20 und vom - 8 C 2.12 - NVwZ-RR 2013, 489 Rn. 12). Die Rechtskraft bindet deshalb auch, wenn und soweit sich die entschiedene Frage in einem späteren Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand als (präjudizielle) Vorfrage stellt. Allerdings erfasst die inhaltliche Bindungswirkung aus § 121 VwGO nur die Entscheidung über den Streitgegenstand selbst, nicht aber die hierzu vorgreiflichen Rechtsverhältnisse oder Vorfragen. Diese können nur durch ein Zwischenfeststellungsurteil materielle Bindungswirkung erlangen (vgl. 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 Rn. 22 m.w.N).

11Im Verwaltungsprozess besteht die Besonderheit, dass bereits der Streitgegenstand der Gestaltungsklagen regelmäßig zweistufig ist. Im Falle der Anfechtungsklage wird nicht nur der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben; festgestellt ist mit dem Urteil vielmehr zugleich, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 25 m.w.N.). Das Urteil erschöpft sich nicht in der bloßen Kassation, sondern verbietet der Behörde zugleich, in derselben Sache gegenüber demselben Beteiligten erneut eine entsprechende Verfügung zu erlassen ( 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 <257> und vom - 4 C 6.08 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 99 Rn. 11). Dies wird als Widerspruchs- und Wiederholungsverbot bezeichnet.

12Das Gestaltungsurteil der Anfechtungsklage beinhaltet damit stets auch einen feststellenden Teil. Einer Zwischenfeststellung bedarf es dafür nicht. Die in dem Anfechtungsurteil enthaltene Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nimmt an der präjudiziellen Wirkung des Urteils teil ( 2 C 7.01 - BVerwGE 116, 1 <3 f.> und vom - 7 C 7.08 - BVerwGE 131, 346 Rn. 18). Hierauf beschränkt sich der gerichtliche Ausspruch im Falle der vorangegangenen Erledigung, bei der es der Kassation nicht mehr bedarf (vgl. 5 C 1.96 - BVerwGE 105, 370 <373>).

13Entsprechendes gilt für die Verpflichtungsklage. Auch hier ist Streitgegenstand nicht nur die Verpflichtung der Behörde; mitumfasst ist vielmehr auch die Feststellung, dass die Unterlassung der begehrten Handlung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Mit dem Ausspruch des Gerichts ist daher auch die Feststellung verbunden, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht, die Voraussetzungen der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage mithin vorliegen (vgl. 6 C 22.84 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 18 S. 17 f.; Beschluss vom - 9 B 325.89 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 13 S. 13). Dies gilt auch umgekehrt im Falle der Erfolglosigkeit: Nach rechtskräftiger Abweisung einer Verpflichtungsklage steht einem erneuten Antrag bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage die materielle Rechtskraft des bindenden Feststellungsteils des Urteils entgegen (vgl. 4 C 15.73 - BVerwGE 48, 271 <275 f.>).

14Diese Erwägungen lassen sich auf die hier vorliegende Konstellation eines Disziplinarurteils übertragen. Auch ein Disziplinarurteil hat notwendigerweise eine zweistufige Struktur und erschöpft seine Rechtskraftwirkung nicht im Gestaltungsausspruch. Wie bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist mit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme notwendig die Feststellung eines Dienstvergehens verbunden (vgl. § 77 Abs. 3 BBG und § 47 Abs. 3 BeamtStG). Das Urteil, mit dem eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wird, umfasst damit zugleich die Feststellung, dass in dem abgeurteilten Lebenssachverhalt ein bestimmtes, konkretes Dienstvergehen liegt.

15Aus der materiellen Bindungswirkung dieser Feststellung folgt, dass im Disziplinarverfahren nicht nur der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme als solcher, sondern auch der (einschlägige) Inhalt des Dienstvergehens als Vorbelastung Rechtskraftwirkung entfaltet. Denn Streitgegenstand des Disziplinarverfahrens ist der Anspruch des Dienstherrn gegen den Beamten, die erforderliche Disziplinarmaßnahme für die ihm zur Last gelegten Handlungen zu bestimmen. Dieser Disziplinaranspruch besteht, wenn der Beamte die ihm vorgeworfenen Handlungen ganz oder teilweise vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, die nachgewiesenen Handlungen als Dienstvergehen zu würdigen sind und dem Ausspruch der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht ( 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 17 und Beschluss vom - 2 B 60.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 15). Mit dem bestands- oder rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens steht im Hinblick auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt fest, ob ein Disziplinaranspruch des Dienstherrn besteht oder nicht, d.h. ob ein Dienstvergehen gegeben ist oder nicht.

16Die Rechtskraft des Disziplinarurteils erfasst deshalb neben dem die Disziplinarklage bescheidenden Tenor die Feststellung, dass die in der Klageschrift benannten Tatsachen ein bestimmtes Dienstvergehen - hier das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst - begründen. Der Streitgegenstand wird - wie bereits ausgeführt - durch den Klageantrag und den Klagegrund, d.h. den Sachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die angestrebte Rechtsfolge herleitet ( 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 16). Dabei erstreckt sich die Rechtskraft eines Disziplinarurteils nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens auf jedes vor der letzten Maßregelung liegende Fehlverhalten des Beamten. Eine nachträgliche, getrennte Verfolgung solcher Verfehlungen ist ausgeschlossen. Mit der letzten Disziplinarmaßnahme ist die Disziplinargewalt des Dienstherrn verbraucht (vgl. 2 B 99.13 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 106 Rn. 15; Köhler, in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 6. Aufl. 2016, S. 79).

17Danach umfasst der Streitgegenstand hier den Sachverhalt des unerlaubten und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst im März 2005 sowie die Feststellung, dass hierin ein bestimmtes Dienstvergehen liegt. Hierüber ist mit rechtskräftigem Disziplinarurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom - 16b D 09.2133 - entschieden worden, sodass die materielle Bindungswirkung auch das sachgleiche Verfahren über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge umfasst. Es ist Sinn und Zweck des Instituts der materiellen Rechtskraft, dass über den identischen Sachverhalt beider Verfahren keine erneuten oder sich widersprechenden Urteile ergehen.

18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:220916U2C17.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 10 Nr. 52
JAAAF-88261