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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 146/15 EFG 2016 S. 2066 Nr. 24

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 7g Abs. 1, GewStG § 7 Abs. 1

Nachweis einer hinreichend konkreten Investitionsabsicht bei Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG durch eine Personengesellschaft - hier: Errichtung einer Photovoltaikanlage durch einen Servicebetrieb

Leitsatz

1. a) Bei der Prüfung der Investitionsabsicht ist in Jahren vor einer Betriebseröffnung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

b) Bei einer Personengesellschaft, bei der im Gegensatz zu einem Einzelunternehmer stets von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen ist, ist bei Aufnahme eines neuen Tätigkeitsfeldes ebenso wie bei einer Betriebseröffnung bei der Prüfung der Investitionsabsicht stets ein besonders strenger Maßstab anzulegen, da auch hier eine Plausibilitätskontrolle am Maßstab eines bislang verfolgten Betriebskonzepts nicht möglich ist.

2. Die Erzeugung von Strom und dessen Verkauf und die Erbringung von Servicedienstleistungen sind im Regelfall zwei ungleichartige Betätigungen, die bei einem Einzelunternehmen keinen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden würden - anders unter Umständen im Fall eines Elektronikunternehmens das Photovoltaikanlagen erstellt - (wird im Einzelnen ausgeführt).

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 2066 Nr. 24
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2017 S. 122
FAAAF-88083

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 13.10.2016 - 4 K 146/15

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