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FG München Urteil v. - 6 K 1471/14 EFG 2017 S. 135 Nr. 2

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bEStG § 20 Abs. 1 Nr. 6EStG § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. b EStG § 52 Abs. 36 S. 5EStG § 15EStG § 24HGB § 89b

Steuerfreiheit einer vor dem abgeschlossenen Kapitalversicherung gegen „laufende” Beitragsleistungen

Verrechnung der Versicherungsleistungen mit dem Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters

Leitsatz

1. Beiträge zur Kapitallebensversicherung eines Versicherungsvertreters werden nicht „laufend” bezahlt, wenn die jährliche Beitragspflicht von einer Bedingung (hier: Erfolg beim Abschluss neuer Versicherungen) abhängt, deren Eintritt im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags unsicher ist. Mangels laufender Beitragszahlung handelt es sich nicht um eine nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerfreie Versicherung i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG.

2. Aufgrund des Verböserungsverbots im finanzgerichtlichen Verfahren konnte im Streitfall offenbleiben, ob die versteuerten Versicherungszahlungen wegen der Verrechnung mit dem (höheren) steuerpflichtigen Ausgleichsanspruch des Klägers als Handelsvertreter als nachträgliche Einkünfte (§ 24 EStG) zu den gewerblichen Einkünften gehören.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2017 S. 1420 Nr. 23
EFG 2017 S. 135 Nr. 2
UAAAF-88078

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FG München, Urteil v. 19.04.2016 - 6 K 1471/14

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