BGH Beschluss v. - V ZB 125/15

Zwangsversteigerungsverfahren für ein mit einer Zwangssicherungshypothek belastetes, inländisches Grundstück eines ausländischen Staates

Leitsatz

Ist das inländische Grundstück eines ausländischen Staates mit einer Zwangssicherungshypothek belastet worden, führt eine danach eingetretene hoheitliche Zweckbestimmung des Grundstücks dazu, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr eröffnet und die Anordnung der Zwangsversteigerung deshalb unzulässig ist.

Gesetze: Art 25 GG, § 867 ZPO, § 1 ZVG, §§ 1ff ZVG

Instanzenzug: Az: 6 T 43/15vorgehend Az: 23 K 45/14nachgehend Az: V ZB 125/15 Berichtigungsbeschluss

Gründe

I.

1Die Schuldnerin, die Republik I.   , ist Eigentümerin der im Eingang des Beschlusses genannten, in Bonn belegenen Grundstücke (die im Folgenden vereinfachend als „Grundstück“ bezeichnet werden). In dem dort errichteten Gebäude befand sich von 1996 bis 2002 die i.       Botschaft. Die Gläubigerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht, erwirkte am ein Urteil des Gerechtshofs-Gravenhagge (Niederlande), durch das die Schuldnerin gesamtschuldnerisch mit der C.    Bank verurteilt wurde, an die Gläubigerin 6.808.248 NLG nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Am trug das Grundbuchamt auf Antrag der Gläubigerin Sicherungshypotheken an dem Grundstück ein. Mit Beschluss vom ordnete das Landgericht an, das Urteil gemäß Art. 31 ff. EuGVÜ mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die Vollstreckungsklausel wurde mit der Maßgabe erteilt, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, bis eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorliegt, dass die Zwangsvollstreckung uneingeschränkt stattfinden darf.

2Mit Verbalnote vom erbat die Schuldnerin die Zustimmung zur Eröffnung einer Botschaftsaußenstelle auf dem Grundstück. Dies lehnte das Auswärtige Amt mit Verbalnote vom wegen planungs- und bauordnungsrechtlicher Bedenken ab. Mit Verbalnote vom erneuerte die Schuldnerin ihr Ersuchen unter Hinweis darauf, dass sie einen Anwalt mit der Einholung der erforderlichen Genehmigungen beauftragt habe. Durch Vermerk des wurde die unbeschränkte Zwangsvollstreckung aus dem niederländischen Urteil für zulässig erklärt.

3Mit Beschluss vom ordnete das Amtsgericht ohne Einwilligung der Schuldnerin wegen der dinglichen und der persönlichen Ansprüche der Gläubigerin antragsgemäß die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Mit Verbalnote vom erklärte die Schuldnerin gegenüber dem Auswärtigen Amt, ein Attaché der Botschaft werde in dem Gebäude seine Wohnung nehmen. Mit Verbalnote vom teilte das Auswärtige Amt der Schuldnerin mit, dass keine Bedenken gegen die beabsichtigte Nutzung als Wohnung sowie die vorübergehende Einrichtung einer Außenstelle der Botschaft mit untergeordneter Nutzung und geringem Besucherverkehr bestünden. Seit dem wird das Gebäude als vorläufige Außenstelle der Botschaft genutzt und von dem Attaché bewohnt.

4Auf die Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Fortsetzung des Verfahrens erreichen; mit der Anschlussrechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin, der Gläubigerin auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Beteiligten beantragen jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

II.

5Das Beschwerdegericht sieht die Anordnung der Zwangsvollstreckung nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts als unzulässig an, weil das Grundstück bei Beginn der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken gedient habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zweckbestimmung sei die Anordnung der Zwangsversteigerung und nicht die Eintragung der Sicherungshypotheken. Dies ergebe sich schon daraus, dass letztere zunächst gemäß § 720a ZPO nur der Sicherung gedient hätten.

6Bei Anordnung der Zwangsversteigerung sei bereits beabsichtigt gewesen, die Immobilie als Diplomatenwohnung zu nutzen. Der immunitätsrechtliche Schutz erstrecke sich nicht nur auf eine tatsächlich vorhandene, sondern auch auf eine - wie hier - erstrebte Nutzung zu hoheitlichen (diplomatischen) Zwecken. Der Zweck der Immunität, das ungehinderte Funktionieren der diplomatischen Vertretung des Entsendestaats im Empfangsstaat zur Erfüllung ihrer diplomatischen Aufgaben zu gewährleisten, werde verfehlt, wenn dem Entsendestaat bereits die Einrichtung von Gebäuden zwecks späterer Nutzung zu diplomatischen Zwecken verwehrt oder erschwert würde. Die Schuldnerin habe glaubhaft gemacht, dass sie schon vor Anordnung der Zwangsversteigerung eine hoheitliche Nutzung ernsthaft beabsichtigt habe, da sie sich schon seit dem in regelmäßigem Austausch mit dem Auswärtigen Amt über die Modalitäten der angestrebten hoheitlichen Nutzung befunden habe. Zudem habe sie bereits Ende des Jahres 2013 diverse Arbeiten auf dem Grundstück durchführen lassen.

III.

7Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint das Beschwerdegericht die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit.

81. Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind vorrangig und in jeder Lage des Verfahrens, auch im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren, von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. nur , RIW 2016, 365 Rn. 16 mwN). Genießt die Schuldnerin Vollstreckungsimmunität als Ausprägung des Grundsatzes der Staatenimmunität, unterliegt sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, und gegen sie gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen sind unzulässig.

92. Die Vollstreckungsimmunität steht der Anordnung der Zwangsversteigerung entgegen; daher kann dahinstehen, ob der Vortrag der Schuldnerin zutrifft, wonach es bislang ohnehin an der Verwertungsberechtigung fehlt.

10a) Es besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG hinsichtlich der Vollstreckungsimmunität. Hiernach ist die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitliches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in dessen Vermögengegenstände ohne seine Zustimmung unzulässig, soweit diese Gegenstände hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 46, 342, 392; 64, 1, 40; BVerfG, NJW 2012, 293, 295; IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219; Beschluss vom - VII ZB 23/13, NJW-RR 2014, 1088 Rn. 13; Urteil vom - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 36; siehe auch International Court of Justice (IGH) vom [Jurisdictional Immunities of the State <Germany v. Italy: Greece intervening>, Judgement, I.C.J. Reports 2012, p. 99 Rn. 118]: „pratique bien établie“). Insbesondere darf nicht auf Gegenstände zugegriffen werden, die der diplomatischen Vertretung des fremden Staates zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienen (ne impediatur legatio). Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung einer Gefährdung dieser Funktionsfähigkeit und wegen der latent gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten zieht das allgemeine Völkerrecht den Schutzbereich zugunsten des fremden Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte Gefahr, nicht aber auf die konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung durch Maßnahmen des Empfangsstaats ab (vgl. BVerfGE 46, 342, 395; 117, 141, 156; BVerfG, NJW 2012, 293, 295; IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219; Urteil vom - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 36; OGH, JBl. 1986, 733, 734).

11b) Daran gemessen ist die Zwangsversteigerung unzulässig.

12aa) Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem der Gegenstand, in den vollstreckt wird, hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen muss, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Anordnung der Zwangsversteigerung und nicht die vorhergehende Eintragung der Zwangssicherungshypotheken.

13(1) Ob dies - wie die Schuldnerin meint - schon daraus folgt, dass die Zwangssicherungshypotheken als nichtig anzusehen sind, erscheint dem Senat allerdings zweifelhaft. Richtig ist zwar, dass das bereits am verkündete Urteil des Gerechtshofs Gravenhagge nach dem insoweit noch anwendbaren Art. 31 EuGVÜ (Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom , BGBl. 1972 II, S. 774 i. d. F. des 4. Beitrittsübereinkommens vom , BGBl. 1998 II, S. 1412), nur dann im Inland vollstreckt werden konnte, wenn es zuvor für vollstreckbar erklärt worden war; dies ist erst durch den und damit nach der Eintragung der Zwangssicherungshypotheken am geschehen. Richtig ist auch, dass die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung die Grundlage der Zwangsvollstreckung im Inland bildet (vgl. , NJW 1986, 1440; Beschluss vom - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18). Aber ob daraus der Schluss zu ziehen ist, dass die Zwangssicherungshypotheken trotz des vorhandenen ausländischen Titels nichtig sind (so wohl Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rn. 129 Fn. 551; vgl. auch MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 724 Rn. 8), oder ob ein solcher Mangel vielmehr geheilt wird, wenn die Vollstreckbarerklärung - wie hier durch den später erfolgt, ist bislang ungeklärt.

14(2) Im Ergebnis kann diese Frage offen bleiben. Auch dann, wenn das inländische Grundstück eines ausländischen Staates (wirksam) mit einer Zwangssicherungshypothek belastet worden ist, führt eine danach eingetretene hoheitliche Zweckbestimmung des Grundstücks dazu, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr eröffnet und die Anordnung der Zwangsversteigerung deshalb unzulässig ist.

15(a) Nach der durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten allgemeinen Regel des Völkerrechts ist der „Beginn der Vollstreckungsmaßnahme“ maßgeblich (BVerfGE 46, 342, 364; 64, 1, 44; IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219), also nicht das Vollstreckungsverfahren insgesamt. Die Zwangsversteigerung ist gegenüber der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek eine eigenständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung (§ 866 Abs. 1 ZPO, vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 15/01, BGHZ 148, 392, 396 f.; Beschluss vom - V ZB 151/12, WM 2013, 1714 Rn. 7). Schon deshalb müssen im Zeitpunkt ihrer Anordnung die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen vorliegen, zu denen unter anderem die deutsche Gerichtsbarkeit gehört.

16(b) Dem steht nicht entgegen, dass die „Zwangsvollstreckung“ nach der allgemeinen Regel des Völkerrechts auch Sicherungsmaßnahmen umfasst (vgl. BVerfGE 46, 342, 388; 64, 1, 40). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht Sicherungsmaßnahmen in Bankguthaben, die im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen, als zulässig angesehen (BVerfGE 64, 1, 44). Dies erlaubt aber nicht den Rückschluss, dass der fremde Staat bei der späteren Verwertung des wirksam gesicherten Vermögensgegenstands keine Vollstreckungsimmunität genießt, wenn er diesen zwischenzeitlich für eine Nutzung zu hoheitlichen Zwecken bestimmt hat. Im Gegenteil werden Sicherungsmaßnahmen, die sich auf hoheitlich genutztes Eigentum fremder Staaten beziehen, grundsätzlich in den völkerrechtlichen Schutz einbezogen, um diesen umfassend zu gewährleisten. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die Vollstreckungsimmunität des Schuldners bei der Vornahme jeder selbstständigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme - also auch bei der späteren Verwertung - eigenständig geprüft wird. Nichts anderes gilt, wenn die Vollstreckungsimmunität durch bestimmte Arten von Sicherungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden sollte (so für die Arresthypothek OLG Köln, FGPrax 2004, 100 ff; nachgehend BVerfG, WM 2006, 2084 ff.). Dann müsste bei der Verwertung nämlich erst Recht geprüft werden, ob die Vollstreckungsimmunität dieser entgegensteht (so ausdrücklich OLG Köln, FGPrax 2004, 100, 101 f. für die Anordnung der Zwangsversteigerung).

17(c) Dies entspricht zudem der Funktion einer Zwangssicherungshypothek als einer rangwahrenden Sicherungsmaßnahme. Ihre Sicherungsfunktion bleibt auch bei einer späteren hoheitlichen Nutzung des gesicherten Grundstücks bestehen. Zwar kann aus der Zwangssicherungshypothek aufgrund der Vollstreckungsimmunität nicht mehr vollstreckt werden; aber weitere Belastungen des Grundstücks können nur nachrangig erfolgen und werden infolgedessen erschwert. Auch wenn dies den Schuldner nicht zu einer freiwilligen Ablösung veranlasst, kann der Gläubiger jedenfalls nach einer späteren Aufgabe der hoheitlichen Nutzung aus seiner gesicherten Rangposition vollstrecken.

18(d) Nichts anderes folgt aus der in der völkerrechtlichen Literatur und älteren Entscheidungen vertretenen Auffassung, wonach für die Vollstreckung aus dinglichen Rechten an inländischen Grundstücken, die hoheitlichen Zwecken dienen, eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme von dem Grundsatz der allgemeinen Staatenimmunität bestehen soll (Königlich Preußischer Gerichtshof vom , Jb ÖffR V (1910), 252, 264; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 627; Schaumann, Die Immunität ausländischer Staaten nach Völkerrecht, S. 33 f., 147 f.; Habscheid, Die Immunität ausländischer Staaten nach deutschem Zivilprozeßrecht, S. 264 f.; Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, S. 184 f.; offen gelassen von BGE 112 Ia, 148, 151; vgl. auch BVerfGE 46, 342, 365). Es fehlt schon an der Vollstreckung aus dinglichen Rechten. Zwar kann die Zwangsversteigerung aus einer Zwangssicherungshypothek gemäß § 867 Abs. 3 ZPO regelmäßig ohne gesonderten Duldungstitel eingeleitet werden. Dies ändert aber nichts daran, dass sie eine Vollstreckungsmaßnahme ist, die der Durchsetzung eines Zahlungstitels dient; sie beruht nicht auf einem dinglichen Recht an dem Grundstück.

19bb) Bei der danach maßgeblichen Anordnung der Zwangsversteigerung am diente das Grundstück hoheitlichen Zwecken. Daran hat sich in der Folgezeit nichts geändert.

20(1) Für die Vollstreckungsimmunität kommt es nicht darauf an, ob ein Gegenstand zum relevanten Zeitpunkt bereits für hoheitliche Zwecke genutzt wird. Vielmehr genügt es, dass seitens des ausländischen Staates eine entsprechende Zweckbestimmung besteht (vgl. , RIW 2016, 365 Rn. 37; Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht I/1, 2. Aufl., S. 471 f.; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 590 f.; Wagner/Raasch/Pröpstl, Art. 22 WÜD Anm. 1.2.2). Die Vollstreckung in ein zu diplomatischen Zwecken bestimmtes Grundstück wäre mit der besonders geschützten Wahrnehmung der amtlichen Funktionen der diplomatischen Vertretung („ne impediatur legatio“) unvereinbar. Damit korrespondiert das noch nicht in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens vom , das für die Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen das für die Wahrnehmung der Aufgaben der diplomatischen Missionen des Staates bestimmte Vermögen dem bereits hierfür genutzten Vermögen gleichstellt (Art. 19 Buchstabe a, Art. 21 Nr. 1 Buchstabe a).

21(2) Daran gemessen dient das Grundstück jedenfalls seit dem durchgehend hoheitlichen Zwecken.

22(a) Die Schuldnerin hat in den an das Auswärtige Amt gerichteten Verbalnoten vom und vom erklärt, das Grundstück als Außenstelle ihrer Botschaft nutzen zu wollen, um Kontakte mit den in Bonn ansässigen internationalen Organisationen zu unterhalten. Es liegt auf der Hand, dass eine derartige Nutzung des Grundstücks durch die Botschaft der Schuldnerin hoheitlichen Charakter aufweist. Unerheblich ist insoweit, dass sich die Zustimmung des Auswärtigen Amtes auf eine vorläufige Nutzung als Außenstelle der Botschaft beschränkt, da auch eine solche Nutzung eines Grundstücks zur Erfüllung der einer diplomatischen Vertretung obliegenden Aufgaben unerlässlich ist und mithin den völkerrechtlichen Schutz diplomatischer Vertretungen genießt (vgl. IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1220).

23(b) Durch die Vorlage der Verbalnoten hat die Schuldnerin ihr Vorbringen auch hinreichend glaubhaft gemacht. Es reicht nämlich aus, dass ein zuständiges Organ des ausländischen Staates versichert, eine hoheitliche Zweckbestimmung sei erfolgt. Das folgt aus dem Schutz, den das Völkerrecht diplomatisch und konsularisch genutzten Gegenständen gewährt. Es wäre als völkerrechtswidrige Einmischung in die Angelegenheiten eines fremden Staates zu werten, wenn dieser vor Gericht die Verwendungszwecke eines ihm gehörenden Vermögensgegenstandes näher darlegen müsste (vgl. BVerfGE 46, 342, 399 f.; IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1220; Urteil vom - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 41). Hinzu kommt, dass das Grundstück seit dem auch tatsächlich derart genutzt wird.

24c) Die Anwendbarkeit der genannten allgemeinen Regel des Völkerrechts ist auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom (BGBl. 1964 II, S. 957, 971 ff.; künftig: WÜD) ausgeschlossen.

25aa) Art. 22 Abs. 3 WÜD enthält allerdings eine besondere völkervertragliche Regelung der Vollstreckungsimmunität. Danach genießen unter anderem die Räumlichkeiten der Mission Immunität von jeder Vollstreckung. Ob diese Norm hier die Vollstreckungsimmunität begründet, lässt sich nicht ohne weiteres beantworten. Denn gemäß Art. 12 WÜD darf der Entsendestaat ohne die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Empfangsstaats keine zur Mission gehörenden Büros an anderen Orten als denjenigen einrichten, in denen die Mission selbst ihren Sitz hat. Die hiernach erforderliche Zustimmung zur Einrichtung eines auswärtigen Büros in Bonn hat das Auswärtige Amt erst nach dem Beginn der Zwangsvollstreckungsmaßnahme erteilt. In Rechtsprechung und Literatur ist nicht abschließend geklärt, ab welchem Zeitpunkt Art. 22 Abs. 3 WÜD eingreift, wenn - wie hier - eine diplomatische Mission (bzw. eine Außenstelle derselben) eingerichtet wird; im Vordergrund steht bei der Diskussion die Erkennbarkeit für den Empfangsstaat, der seine besonderen Schutzpflichten gegenüber dem Entsendestaat wahrnehmen muss (vgl. dazu Wagner/Raasch/Pröbstl, WÜD, Art. 22 Anm. 1.2.2.).

26bb) Ab wann der durch Art. 22 Abs. 3 WÜD gewährte Schutz beginnt, bedarf hier aber keiner näheren Erörterung, da die Anordnung der Zwangsversteigerung jedenfalls nach dem allgemeinen Grundsatz der Staatenimmunität unzulässig ist.

27(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelt Art. 22 Abs. 3 WÜD die Immunität nicht abschließend. Die dort genannten und weitere Vermögensgegenstände können nach der allgemeinen Regel des Völkerrechts auch dann Immunitätsschutz genießen, wenn sie nicht unter den sachlichen oder räumlichen Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 3 WÜD fallen. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem auf die Präambel des WÜD verwiesen, wonach die Regeln des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für alle Fragen gelten sollen, die nicht ausdrücklich in dem Übereinkommen geregelt sind (eingehend BVerfGE 46, 342, 395 ff.).

28(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, dass das Auswärtige Amt seine nach Art. 12 WÜD erforderliche Zustimmung zu der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks als Außenstelle der Botschaft erst nach der Anordnung der Zwangsversteigerung erteilt hat. Dies ergibt die Auslegung von Art. 12 WÜD, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BVerfGE 118, 124, 134 f. mwN). Das Zustimmungserfordernis soll sicherstellen, dass der Empfangsstaat die für den Schutz eines auswärtigen Büros notwendigen Maßnahmen treffen kann; ferner soll eine gewisse Übersichtlichkeit in den Beziehungen zur diplomatischen Vertretung des Entsendestaates geschaffen werden (vgl. Denza, Diplomatic Law, 4. Aufl., S. 85; Wagner/Raasch/Pröpstl, Art. 12 WÜD Anm. 1). Ob das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen so zu verstehen ist, dass der Entsendestaat schon während der Einholung der Zustimmung Immunität genießt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist es nicht Zweck des Art. 12 WÜD, den allgemeinen völkerrechtlichen Schutz des hoheitlichen Handelns außer Kraft zu setzen. Wie oben [III.2.b)bb)(1)] ausgeführt, genießt der ausländische Staat Vollstreckungsimmunität, sobald er einen Gegenstand für eine Nutzung zu hoheitlichen Zwecken bestimmt hat. Die Immunität endet zwar, wenn der Empfangsstaat die gemäß Art. 12 WÜD erforderliche Zustimmung zu der Einrichtung eines auswärtigen Büros endgültig verweigert; hier ist sie aber erteilt worden.

29d) Schließlich entfällt die Vollstreckungsimmunität auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs. Ihre Behauptung, die hoheitliche Nutzung sei lediglich erfolgt, um die Vollstreckung zu behindern, beruht ohnehin auf Vermutungen. Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Schuldnerin die Eintragung der Sicherungshypotheken bekannt war, als sie die Absicht zu einer hoheitlichen Nutzung fasste; die Kenntnis von dem die Vollstreckbarerklärung betreffenden reicht hierfür jedenfalls nicht aus, ohne dass es darauf ankommt, wann diese erlangt wurde (vgl. hierzu den hinsichtlich der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ergangenen , juris). Unabhängig davon verweist das Beschwerdegericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es Sache der zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland ist, einem funktionswidrigen Gebrauch der Immunität diplomatischer Vertretungen mit diplomatischen und sonstigen, völkerrechtlich zulässigen Mitteln zu begegnen; dem privaten Einzelnen, der in privatwirtschaftliche Beziehungen zu einem fremden Staat treten will, bleibt es unbenommen, etwa durch Vereinbarungen über die Art und Weise der Abwicklung der Leistungen, über das Verfahren im Streitfall - insbesondere einen Verzicht auf Immunität - oder über Sicherheiten seine Interessen soweit als möglich zu wahren (näher BVerfGE 46, 342, 401 f.).

IV.

30Die Anschlussrechtsbeschwerde hat Erfolg.

311. Sie ist gemäß § 574 Abs. 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht § 99 Abs. 1 ZPO der Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels nicht entgegen (Senat, Urteil vom - V ZR 273/90, NJW 1992, 1897, 1898; Musielak/Voith/Flockenhaus, ZPO, 13. Aufl., § 99 Rn. 5). Eine von der Gläubigerin vorrangig angeregte Berichtigung des erstinstanzlichen Beschlusses scheidet aus, weil sich der Entscheidung nicht entnehmen lässt, warum das Amtsgericht von einer Kostenentscheidung abgesehen hat. Daher ist nicht auszuschließen, dass es bewusst keine Kostenentscheidung getroffen hat, weil es sie für entbehrlich hielt.

322. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist begründet. Der Gläubigerin sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Bereits das Amtsgericht hätte über die Kosten des Erinnerungsverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO entscheiden müssen, da sich die Beteiligten beim Streit um die Anordnung der Zwangsversteigerung in der Regel - und so auch hier - wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 6 ff.). Das Beschwerdegericht hätte die erstinstanzliche Entscheidung insoweit gemäß § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen korrigieren und der unterlegenen Gläubigerin die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegen müssen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom - V ZR 276/94, NJW-RR 1995, 1211). Eine Bindung an das Verschlechterungsverbot besteht insoweit nicht (vgl. , NJW 1993, 1260, 1261).

V.

33Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 GKG; die Wertfestsetzung für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten folgt aus § 26 Nr. 1 HS 4, § 26 Nr. 2 RVG.

Stresemann                             Brückner                             Kazele

                      Haberkamp                            Hamdorf

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:220916BVZB125.15.0

Fundstelle(n):
RIW 2017 S. 138 Nr. 3
WM 2016 S. 2357 Nr. 49
NAAAF-87817