Die durch den Erlass eines Schenkungsteuerbescheids erfolgte erstmalige Hinzurechnung der Vorerwerbe aus regelmäßigen Zahlungen,
die der Zuwendungsempfänger nach dem Tod seines Vaters als Endberechtigter eines von seinem Großvater errichteten Trusts bis
zu dessen Auflösung bezogen hat, führt nicht zu einer nachträglichen Änderung des der Besteuerung zugrunde liegenden Sachverhalts
i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (vgl. zur Relevanz des Erlasses eines geänderten Schenkungsteuerbescheides: , EFG 2015, 2038, und das dagegen anhängige Revisionsverfahren II R 45/15).
Vor der zur zusätzlichen Hinzurechnung dieser Vorerwerbe führenden Änderung eines allein den Erwerb aus der Auflösung der
Trusts betreffenden Schenkungsteuerbescheids im Einspruchsverfahren bedarf es daher eines Verböserungshinweises gemäß § 367
Abs. 2 Satz 2 AO.
Sofern Endberechtigte während der Laufzeit eines Trusts Ausschüttungen erhalten, erwerben sie die Ausschüttungen als Zwischenberechtigte
i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG i.d.F. vom .
Die von dem Endberechtigten in Großbritannien erhobene Erbschaftsteuer für seinen Erwerb von Todes wegen nach seinem verstorbenen
Vater kann deshalb nicht auf die deutsche Schenkungsteuer angerechnet werden.
Die Doppelbelastung mit britischer Erbschaftsteuer und inländischer Schenkungsteuer ist nicht unionsrechtswidrig.
Die Steuerfreiheit der Vorerwerbe nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG setzt die Unterhaltsbedürftigkeit des Empfängers der Zuwendungen
voraus.
Fundstelle(n): ErbStB 2017 S. 36 Nr. 2 IStR 2017 S. 86 Nr. 2 GAAAF-87627
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 25.10.2016 - 4 K 2239/14 Erb
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