Online-Nachricht - Donnerstag, 01.12.2016

Kapitalertragsteuer | Nachweisanforderungen bei "intransparenten" Auslandsfonds (FG)

Das FG Düsseldorf hat zur Frage des Nachweises der Einkünfte bei „intransparenten“ Auslandsfonds Stellung genommen. Hintergrund des Rechtsstreits ist die seit 2004 für (inländische und ausländische) Investmentanteile geltende Regelung zur Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung (§ 6 Investmentsteuergesetz). Sie sieht eine pauschale Ermittlung der Erträge vor (; Revision zugelassen).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Kläger erzielten in den Streitjahren 2004 bis 2008 u.a. Erträge aus Anteilen an intransparenten („schwarzen“) ausländischen Investmentfonds, welche in einem belgischen Bankdepot gehalten wurden. Die Kläger erklärten diese - nicht veröffentlichten - Fondserträge im Schätzungswege. Das FA folgte dem nicht und nahm stattdessen eine Ermittlung nach der vorgenannten Bestimmung des Investmentsteuergesetzes vor. Die Kläger machten geltend, dass die Regelung europarechtswidrig sei. Zum Nachweis ihrer Einkünfte legten sie die Jahresberichte und -abschlüsse der Fonds vor.

Das FG Düsseldorf hatte die Frage der Europarechtskonformität der pauschalen Besteuerung von Erträgen aus „intransparenten“ Investmentfonds dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser entschied, dass die Regelung des Investmentsteuergesetzes europarechtskonform so zu verstehen sei, dass es dem Steuerpflichtigen auch bei „intransparenten“ Fonds im Ausland möglich sein müsse, Unterlagen und Informationen beizubringen, um den Nachweis über die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte auf andere Weise zu führen (). Das FG Düsseldorf hat die Klage nunmehr unter Berücksichtigung dieser Vorabentscheidung abgewiesen.

Hierzu führte das FG Düsseldorf weiter aus:

  • Es fehlt an den im als „Mindestanforderungen“ bezeichneten Angaben.

  • So liegt insbesondere weder die Bescheinigung einer der dort genannten Personen oder Institutionen (z.B. Steuerberater) darüber vor, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, noch ein zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültiger Verkaufsprospekt.

  • Die von den Klägern vorgelegten Jahresberichte und -abschlüsse genügen nicht, um das FA in die Lage zu versetzen, eine klare und genaue Prüfung vorzunehmen und die Steuer auf die fraglichen Erträge individuell zu bemessen.

  • Die Berechnung der Kläger ist zwar nachvollziehbar und erscheint als Schätzungsgrundlage grundsätzlich durchaus geeignet. Der BFH hat die Möglichkeit einer Schätzung bei unzureichenden Unterlagen jedoch nur in einem sehr engen - hier nicht eingehaltenen - Rahmen zugelassen.

Hinweis:

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 01.12.2016 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-87492