Verfahrensrecht | Vorläufiger Rechtsschutz gegen Erzwingungshaft (FG)
Das FG kann auch dann noch vorläufigen Rechtsschutz gegen einen
Antrag des FA auf Anordnung von Erzwingungshaft gewähren, wenn das Amtsgericht
bereits einen Haftbefehl erlassen hat (; Beschwerde zugelassen).
Sachverhalt: Das FA forderte den Antragsteller wegen Steuerrückständen in Höhe von 7.377 € zur Abgabe einer eidesstattlich versicherten Vermögensauskunft auf. Am Tag vor dem Termin teilte der Antragsteller dem FA unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Orthopäden mit, dass er nicht in der Lage sei die Vermögensauskunft zu erteilen. Das FA ließ den Termin bestehen, da sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ergebe, dass der Antragsteller vernehmungsunfähig gewesen sei. Nachfolgend beantragte das FA beim Amtsgericht die Anordnung von Erzwingungshaft gegen den Antragsteller. Der Antragsteller legte dagegen Einspruch ein und beantragte beim FG den Antrag von der Vollziehung auszusetzen. Das Amtsgericht ordnete die Erzwingungshaft gegen den Antragsteller an.
Hierzu führte das FG Köln weiter aus:
Der Antrag auf Erzwingungshaft ist von der Vollziehung auszusetzen. Damit ist das FA an der Vollstreckung des Haftbefehls gehindert.
Auch nach Erlass des Haftbefehls besteht ein Rechtschutzbedürfnis an der Aussetzung des hierauf gerichteten Antrags. Die Entscheidung des FA, den Haftbefehl zu beantragten, wird nämlich nur vom FG auf Ermessensfehler überprüft.
Im Streitfall hat das FA das ihm insoweit eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Hierzu hätte es dem Antragsteller Gelegenheit geben müssen, seine Vernehmungsunfähigkeit durch ein spezifiziertes ärztliches Attest nachzuweisen. Dies gebietet auch die Abwägung der relativ geringen Höhe der beizutreibenden Forderung zum vom Haftbefehl betroffenen Rechtsgut der Freiheit der Person.
Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Beschwerde zum BFH zugelassen. Die Beschwerde wurde jedoch nicht eingelegt.
Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Köln verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. 01.12.2016 (Sc)
Fundstelle(n):
EAAAF-87444