Online-Nachricht - Donnerstag, 01.12.2016

Gesetzgebung | Finanzausschuss beschließt steuerliche Maßnahmen (hib)

Der Finanzausschuss hat am eine Reihe von steuerlichen Maßnahmen beschlossen. So werden Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen durch Unternehmen ins Ausland erschwert. Außerdem sollen das Kindergeld und steuerliche Freibeträge erhöht werden.

Enthalten sind die Maßnahmen in dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (18/9536, 18/9956), dem der Finanzausschuss zustimmte. Unter anderem wurden steuerliche Maßnahmen für Familien und zur Abmilderung der sogenannten kalten Progression im Steuertarif in den Entwurf eingefügt.

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs:

  • Der steuerliche Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes soll von jetzt 4.608 € um 108 € auf 4.716 € (2017) und um weitere 72 € auf 4.788 € (2018) steigen. Vorgesehen ist weiter eine Anhebung des monatlichen Kindergeldes um jeweils zwei Euro in den Jahren 2017 und 2018. Der Kinderzuschlag soll zum um monatlich 10 € von 160 € auf 170 € je Kind angehoben werden.

  • Außerdem sieht der Änderungsantrag eine Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags von jetzt 8.652 € um 168 € auf 8.820 € (2017) und um weitere 180 € auf 9.000 € (2018) vor. Entsprechend erhöht werden soll auch der Unterhaltshöchstbetrag.

  • Vorgesehen ist weiter ein Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte im Jahr 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 Prozent) und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 Prozent) nach rechts.

  • Nach dem Gesetzentwurf müssen multinationale Unternehmen Auskünfte über ihre Verrechnungspreise für Geschäftsvorfälle mit verbundenen Unternehmen geben. Damit sollen die Finanzverwaltungen Risikoeinschätzungen vornehmen können. Außerdem soll es einen automatischen Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten geben. Ausgetauscht werden sollen Informationen zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen.

  • Eine Neuregelung im Einkommensteuerrecht soll dem „Cum/Cum treaty shopping“ entgegenwirken. Damit versuchen sich Empfänger von aus Deutschland fließenden Dividenden mittels einer künstlichen Gestaltung einen niedrigeren DBA-Quellensteuersatz zu verschaffen.

  • Um ein Jahr verlängert wird eine Übergangsregelung zum steuerlichen Höchstbetrag bei Rückstellungen für ungebundene Beitragsrückerstattungen bei Versicherungen, die aufgrund der Niedrigzinsphase erfolgt war.

Quelle: heute im Bundestag hib 707/2016 v. 30.11.2016 (Sc)

Aktualisierung am :

Der Bundestag hat das Gesetz am in 2./3. Lesung beschlossen.

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-87442