Praxis des internationalen Steuerrechts 2015
2016
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VIII. Umstrukturierung und Entstrickung (Klein)
1. Nicht gewerbesteuerbarer „Umzug“ nach Luxemburg
Fall 22
Die A-GmbH ist Eigentümerin eines Shopping-Centers (Geschäftsgrundstücks mit zahlreichen Ladenlokalen) in einer deutschen Großstadt. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH ist der A, der bislang alle für die Vermietung der verschiedenen Ladenlokale wesentlichen Entscheidungen getroffen und umgesetzt hat. Nur eher unwesentliche Aufgaben der alltäglichen Wartung des Shopping-Centers sind auf den selbständigen Facility Management Unternehmer MU ausgelagert, der mit seiner Mannschaft auch Gewerbeimmobilien anderer Auftraggeber betreut. MU darf die A-GmbH allerdings nicht vertreten. Als A merkt, dass ihn die Aufgabe der Vermietung des Shopping Centers zunehmend überfordert, entschließt er sich, seine Geschäftsanteile an der A-GmbH an zwei in Luxemburg lebende Investoren X (erwirbt 94 %) und Y (erwirbt 6 %) zu veräußern. Nach dem Anteilserwerb wollen X und Y den A auch als Geschäftsführer der A-GmbH ablösen; das Facility Management soll wie beschrieben bei MU verbleiben.
Um Diskussionen über eine unbeschränkte Steuer...