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NWB Nr. 49 vom Seite 3644

Rückgängigmachung einer Lieferung führt nicht zur Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung

von Dr. Stefanie Becker, Augsburg

Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom ein Grundstück mit Inventar. Seinen Vorsteuererstattungsanspruch aus dem Erwerb des Inventars trat der Kläger an den Verkäufer (eine GmbH) ab. Im Jahr 2004 trat der Verkäufer vom Kaufvertrag zurück, da der Kläger den Kaufpreis nicht gezahlt hatte. Der Verkäufer machte in seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2004 eine Berichtigung der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze nach § 17 UStG geltend. Die Klägerin berichtigte weder ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr des Erwerbs 2002 noch erklärte sie eine Berichtigung nach § 17 UStG im Jahr 2004. Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid 2004 und berichtigte den Vorsteuerabzug aus dem Kaufvertrag. Der Verkäufer wurde am aufgelöst und im Jahr 2007 im Handelsregister gelöscht. Einen Antrag des Klägers auf Vollstreckungsaufschub, die Inanspruchnahme des Verkäufers nach § 37 Abs. 2 AO und hilfsweise auf Erlass der Umsatzsteuer 2004 aus Billigkeitsgründen, lehnte das Finanzamt ab. In den Folgejahren stritten sich Finanzamt und Kläger über die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Verkäufers sowie das Vorliegen sachlicher sowie persönlicher Billigkeitsgründe, die einen Erlass der Umsatzsteuer ...

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