Online-Nachricht - Mittwoch, 30.11.2016

Einkommensteuer | Außerordentliche Einkünfte aus Vergütung für mehrjährige Tätigkeit (BFH)

Erfolgt die Auszahlung einer mehrjährigen Vergütung in zwei VZ zu etwa gleich großen Teilbeträgen, kommt eine Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht in Betracht (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Klägerin ist eine GbR, die eine psychotherapeutische Praxis betreibt. Die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ermittelt die Klägerin durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG in der für die Streitjahre 2005 und 2006 geltenden Fassung. Die Kassenärztliche Vereinigung zahlte der Klägerin in den Streitjahren zusätzliche Honorare für die Tätigkeit der Gesellschafter in dem Zeitraum 2000 bis 2004 in vier fast gleich hohen Raten nach. Diese Nachzahlungen gab die Klägerin in ihren Feststellungserklärungen als tarifbegünstigte Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG an.

Das FA versagte den begehrten Ansatz der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung stellen keine außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 EStG dar. Es fehlt an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften, da die Vergütung für die mehrjährige Tätigkeit nicht in einem Jahr zugeflossen ist.

  • Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem VZ zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.

  • Keine außerordentlichen Einkünfte liegen vor, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit in zwei VZ gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt.

  • Auch der Umstand, dass der Klägerin die ratenweise Auszahlung der Vergütung in zwei statt in einem VZ von der Kassenärztlichen Vereinigung aufgezwungen wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Hinweis:

Eine Ausnahme für Einnahmen, die in zwei VZ zufließen, ist nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhält und die ganz überwiegende Leistung in einem Betrag ausgezahlt wird. Als geringfügig in diesem Sinne ist eine solche Teilleistung anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-87360