Gründe
1Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Untätigkeitsklage vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Ziel, das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu einer alsbaldigen Entscheidung über eine dort anhängige Klage (Az. 7 K 7640/15) zu veranlassen. Dieser Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2Eine Untätigkeitsklage im Hinblick auf ein begehrtes gerichtliches Handeln wäre unstatthaft. Ganz abgesehen von der fehlenden erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, die nur in den in § 50 Abs. 1 VwGO genannten Fällen besteht, liegt schon keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Diese Vorschrift eröffnet den Zugang zu den Verwaltungsgerichten nur gegenüber oder mit Blick auf ein Handeln der Verwaltung, nicht aber von Gerichten (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 5). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Verfassungsrecht. Denn zur öffentlichen Gewalt i.S.d. grundgesetzlichen Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zählen keine Akte von Richtern, da dieses Grundrecht Schutz durch den Richter, aber nicht gegen den Richter gewährt (BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 1055/76 - BVerfGE 49, 329 <340> m.w.N. und vom - 1 BvR 1113/86 - BVerfGE 76, 93 <98>).
3Auch ein Rechtsmittel mit dem Ziel alsbaldiger Terminierung durch das Verwaltungsgericht wäre unstatthaft. Abgesehen davon, dass auch dafür die instanzielle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Rechtsmittelgericht gemäß § 49 VwGO nicht gegeben wäre, ist für eine Untätigkeitsbeschwerde jedenfalls seit Einführung des Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer (§ 173 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 198 ff. GVG) kein Raum (mehr). Denn die Entschädigungslösung soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Rechtsschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer abschließend lösen; Rechtsschutz wird - mit Ausnahme möglicher Amtshaftungsansprüche - einheitlich und ausschließlich durch einen außerhalb des Ausgangsverfahrens zu verfolgenden Entschädigungsanspruch gewährt (BT-Drs. 17/3802 S. 18). Deshalb ist neben der Verzögerungsrüge, die den Verfahrensbeteiligten gemäß § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG offensteht, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird, prozessrechtlich keine andere Möglichkeit vorgesehen, auf die Beschleunigung eines gerichtlichen Verfahrens einzuwirken.
Fundstelle(n):
WAAAF-87289