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KSR Nr. 12 vom Seite 10

Zweijährige Ablaufhemmung nach Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung

Weitere Verschiebungsanträge lassen die Ablaufhemmung erneut beginnen

Dr. Jan Chr. Schumann

Stellt der Steuerpflichtige einen befristeten Antrag auf Hinausschieben des Prüfungsbeginns, endet die dadurch eintretende Ablaufhemmung, wenn der Prüfer auch zwei Jahre nach dem jeweiligen Verschiebungsantrag nicht mit der Prüfung begonnen hat. Ein Antrag des Steuerpflichtigen kann erst angenommen werden, wenn die Festlegung des Prüfungsbeginns den Mindestanforderungen eines Verwaltungsakts genügt.

Sachverhalt und Entscheidung des BFH

Der Kläger erzielte Einkünfte aus einer Betriebsverpachtung. Das Finanzamt beabsichtigte, für die Jahre 1997 bis 1999 eine Außenprüfung durchzuführen. Der Prüfer legte mit dem Steuerberater der Kläger am telefonisch den Beginn der Außenprüfung auf den fest. Die Prüfungsanordnung erfolgte am . Am beantragte der Steuerberater schriftlich die Verlegung des Beginns der Außenprüfung auf März 2003 wegen Zeitmangels bei seinen Mandanten und ihm. Nach einer im Oktober 2003 erstellten Telefonnotiz des Prüfers war es im Frühjahr 2003 wegen Urlaubs des Steuerberaters nicht gelungen, einen geeigneten Termin für den Prüfungsbeginn festzulegen. Mit Telefonat vom schlug der Prüfer als Prüfungsbeginn „Anfang November” vor. Der Steuerberater teilte mit, dieser Zeit...

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