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KSR Nr. 12 vom Seite 6

§ 37b EStG: „Regelungskreise” und Widerrufsmöglichkeit

BFH urteilt zu Struktur, Wahlrechtsausübung und Widerruf

Dipl.-Kaufmann Lukas Hilbert

Die seit dem Jahr 2007 geltende Regelung des § 37b EStG trifft einen wichtigen Bedarf der Unternehmenspraxis, indem sie es den Zuwendenden vor allem bei Sachgewährungen an Geschäftspartner erlaubt, die sich aus den Leistungen in die berufliche Sphäre eines anderen ergebenden steuerlichen Folgen abgeltend zu übernehmen. Durch mehrere Urteile aus dem Jahr 2013 hatte der BFH die Vorschrift bereits näher konturiert (vgl. Hilbert, KSR direkt 2/2014 S. 5 und 4/2014 S. 7). Nun entschied er zu den „Pauschalierungskreisen” der Norm und insbesondere zur Frage der Widerruflichkeit der Wahlrechtsausübung.

GmbH verteilt(e) Präsente

Im Urteilsfall hatte eine GmbH Nicht-Arbeitnehmern im Streitjahr 2008 Wein- und Blumenpräsente zugewandt, für die sie mit der – im Januar 2009 eingereichten – Lohnsteuer-Anmeldung Dezember 2008 die Steuer pauschal nach § 37b Abs. 1 EStG erhob; die Empfänger unterrichtete sie nicht von ihrer Steuerübernahme. Im Jahr 2010 führte das Finanzamt für die Anmeldungszeiträume aus dem Jahr 2008 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch und stellte dabei fest, dass die GmbH im fraglichen Zeitraum über die bisher schon nach § 37b EStG versteuerten Zuwendungen hinaus weitere Wein- und Blumenpräsente im Gesamtwert von 6.512,...

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