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FG Münster 21.07.2016 9 K 3457/15 E,F, KSR 12/2016 S. 12
Restschuldbefreiung wirkt auf das Jahr der Betriebsaufgabe zurück
Eine durch die Restschuldbefreiung entstehende Gewinnerhöhung ist nach Ansicht des FG Münster nicht im Jahr der Erteilung der Restschuldbefreiung zu berücksichtigen, sondern wirkt steuerlich auf das Jahr der Betriebsaufgabe zurück.