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„Mitnahmepauschalen“ im öffentlichen Dienst
Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass „Mitnahmepauschalen“ auch bei Staatsbediensteten seit 2014 nicht (mehr) steuerfrei sind. Wenn daher ein Arbeitnehmer Ersatz von Aufwendungen erhalte, die – wie die Mitnahmepauschale – im Bundesreisekostengesetz nicht vorgesehen und deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien, handle es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil der Aufwand, hätte ihn der Arbeitnehmer selbst getragen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig wäre. Dies gelte für alle Arbeitnehmer gleichermaßen, also unabhängig davon, ob die Steuerfreiheit in § 3 Nr. 13 EStG oder in § 3 Nr. 16 EStG geregelt sei.