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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 58/14

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 1 ZK Art. 221 Abs. 3 KN Unterpos. 6815 1010 000 KN Unterpos. 8803 3000 900 VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Anhang I (Stand 2012)

Zollrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Frischwasser- und Abwassertanks für ein Passagierflugzeug

Leitsatz

1. Zur Tarifierung von Frischwasser- und Abwassertanks, die erkennbar hauptsächlich zum Einbau in ein Passagierflugzeug bestimmt sind, als Teile von Starrflügelflugzeugen in die Unterposition 8803 3000 900 KN 2012.

2. Bei der Frage der Erkennbarkeit der Teileeigenschaft gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII ist auf den durchschnittlich sachkundigen Zollbeamten abzustellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAF-87114

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.02.2016 - 4 K 58/14

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