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FG München Urteil v. - 7 K 621/16 EFG 2016 S. 1984 Nr. 23

Gesetze: KStG § 8 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1 S. 1, HGB § 249 Abs. 1 S. 1, HGB § 249 Abs. 2 S. 3

Anpassung einer vom Betriebsprüfer nach einer Betriebsprüfung gebildeten Rückstellung für Steuerforderungen nach Herabsetzung der Steuerforderungen im Einspruchsverfahren

Leitsatz

1. Hat der Betriebsprüfer nach einer Betriebsprüfung aufgrund der von ihm getroffenen Prüfungsfeststellungen für Mehrsteuern, die nicht auf einer Steuerhinterziehung beruhen, Rückstellungen im jeweiligen Prüfungsjahr als dem Jahr der wirtschaftlichen Entstehung der Mehrsteuern gebildet und erreicht der Steuerpflichtige später im Einspruchsverfahren gegen die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide eine Herabsetzung der Steuernachforderungen, so sind die davon betroffenen Rückstellungen rückwirkend in den Wirtschaftsjahren, zu denen sie wirtschaftlich gehören, und nicht etwa erst im Jahr, in dem das Einspruchsverfahren abgeschlossen wird, wieder gewinnerhöhend aufzulösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung an den streitigen Bilanzstichtagen objektiv nicht vorlagen und das Unternehmen bei der ursprünglichen Aufstellung der Bilanzen bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht konkret mit der Entstehung der Mehrsteuern rechnen musste.

2. Allein die allgemeine Erfahrung, dass bei einer Betriebsprüfung mit Steuernachforderungen zu rechnen ist, rechtfertigt noch keine Rückstellung.

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2992 Nr. 49
BBK-Kurznachricht Nr. 4/2017 S. 166
DStZ 2016 S. 945 Nr. 24
EFG 2016 S. 1984 Nr. 23
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2018 S. 113
AAAAF-87107

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FG München, Urteil v. 19.09.2016 - 7 K 621/16

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