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Kontierungslexikon vom

Steuersatz

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Unternehmer, die im Inland eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung ausführen, schulden eine Umsatzsteuer. Hierbei ist zu prüfen, ob die Leistung mit dem Regelsteuersatz, dem ermäßigten Steuersatz oder dem sog. Nullsteuersatz zu versteuern ist.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz und dem sog. Nullsteuersatz unterliegen. Darüber hinaus enthält er Hinweise zu den Rechnungsausstellungs- und Aufzeichnungspflichten sowie zu Fehlern im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung. Tipps zur zutreffenden Buchung von Sachverhalten mit unterschiedlichen Steuersätzen werden am Schluss des Beitrags dargestellt.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Bank
1400
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1771
Umsatzsteuer 7 %
1776
Umsatzsteuer 19 %
8300
Erlöse 7 % USt
8400
Erlöse 19 % USt
8710
Erlösschmälerungen 7 % USt
8720
Erlösschmälerungen 19 % USt

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1800
Bank
3801
Umsatzsteuer 7 %
3806
Umsatzsteuer 19 %
4300
Erlöse 7 % USt
4400
Erlöse 19 % USt
4710
Erlösschmälerungen 7 % USt
4720
Erlösschmälerungen 19 % USt

2. Rechtsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

3. Wie wird kontiert?

3.1 Grundsätze

Die Umsatzsteuer berechnet sich nach dem Entgelt. Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG der vom Leistungsempfänger aufgewendete Betrag abzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Derzeit gelten im Umsatzsteuergesetz – mit Ausnahme der Hinweise in Abschnitt 3.2 – folgende Steuersätze:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
für Regelbesteuerer
.
für pauschalierende Land- und Forstwirte

3.2 Steuersätze in der Zeit vom bis

Nach § 28 Abs. 1 UStG wurde in der Zeit vom bis der Steuersatz von 19 % auf 16 % und nach § 28 Abs. 2 UStG der Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Der Steuersatz für pauschalierende Land- und Forstwirte wurde nach § 28 Abs. 3 UStG ebenfalls von 19 % auf 16 % gesenkt. Die Steuersätze von 10,7 % bzw. 5,5 % blieben unverändert.

Darüber hinaus wurde zum nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 i. V. mit § 28 Abs. 2 UStG der Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 % auf 5 % gesenkt. Die Regelung gilt für Umsätze vom bis zum . Für die Zeit vom bis gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes i. H. von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den hinaus bis zum verlängert. Diese Maßnahmen wurden um ein weiteres Jahr bis zum verlängert.

Von der vorgenannten Steuerermäßigung sind Getränke ausgenommen. Hier gilt nach § 28 Abs. 1 UStG für die Zeit vom bis ein reduzierter Steuersatz von 16 %. Ab dem gilt wieder der Regelsteuersatz von 19 %.

Von der Steuerermäßigung profitieren nicht nur Restaurants, sondern auch andere Betriebe, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.

Hinweis:

Die Steuersenkung gilt auch für solche Lebensmittel, die nach Nr. 3 der Anlage zum UStG von der Steuerermäßigung ausgenommen sind. Stehen Langusten, Hummer, Austern oder Schnecken im Restaurant auf der Speisekarte, gilt der geringere Steuersatz. Werden diese Lebensmittel im Fachhandel gekauft, um sie selbst zuzubereiten, müssen dafür weiterhin 19 % Umsatzsteuer gezahlt werden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sachverhalt
Steuersatz
bis zum
-
-
ab
Leistungen zum Regelsteuersatz
19 %
16 %
19 %
19 %
Leistungen zum ermäßigten Steuersatz
7 %
5 %
7 %
7 %
Lieferung einer Speise
7 %
5 %
7 %
7 %
Lieferung eines Getränks
19 %
16 %
19 %
19 %
Speise in Restaurants
19 %
5 %
7 %
19 %
Getränke in Restaurants
19 %
16 %
19 %
19 %

Abb. 1: Tabellarische Übersicht der Steuersätze

Die Absenkung der Umsatzsteuer gilt auch für Umsätze im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG. Der Steuersatz wird ebenfalls von 19 % auf 16 % gesenkt. Dies betrifft die Steuer für Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden.

Die Absenkung der Umsatzsteuer gilt nicht für

  • Umsätze im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 UStG sowie für die Vorsteuer; die Steuer wird weiterhin mit 5,5 % oder 10,7 % festgesetzt;

  • den Durchschnittsvorsteuersatz nach § 23a UStG für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; dieser beträgt weiterhin 7 % und

  • die bis geltenden Durchschnittsvorsteuersätze nach § 23 UStG für bestimmte Berufsgruppen; die Werte in der Anlage zu § 70 UStDV bleiben unverändert.

Für Umsätze im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft wurde der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG für die Besteuerungszeiträume ab 2022 wie folgt festgesetzt:

  • für 2022 = 9,5 %,

  • für 2023 = 9,0 %.

3.2 Normalsteuersatz

Der Normalsteuersatz (auch Regelsteuersatz genannt) beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG aktuell 19 %. Der Normalsteuersatz entspricht den Vorgaben in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Danach muss nach Art. 97 MwStSystRL der Normalsteuersatz mindestens 15 % betragen. Ein Höchstsatz ist nicht vorgegeben.

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