BGH Beschluss v. - 4 StR 282/16

Strafzumessung: Berücksichtigung der während der Tatbegehung laufenden Bewährung

Gesetze: § 46 Abs 2 StGB, § 267 StPO

Instanzenzug: LG Bochum Az: 12 KLs 35 Js 161/12 - AK 4/13

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts in fünf Fällen, wegen vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht und wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

21. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

32. Der nicht rechtsfehlerfrei begründete Strafausspruch kann bestehen bleiben, weil der Senat die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO für angemessen hält.

4a) Der Strafausspruch ist rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht bei der Bestimmung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, dass er bei Begehung der in den Jahren 2008 bis 2009 verübten Taten aufgrund einer Verurteilung durch das Amtsgericht Meiningen vom unter laufender Bewährung gestanden habe. Dafür findet sich in den Feststellungen keine Stütze. Mitgeteilt ist insoweit lediglich, dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit am erlassen wurde. Damit kann, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom zutreffend ausgeführt hat, vom Revisionsgericht nicht beurteilt werden, ob die Taten, wie vom Landgericht angenommen, während der Bewährungszeit begangen wurden.

5b) Der Rechtsfehler nötigt jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die verhängte Rechtsfolge angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

6Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (vgl. BVerfGE 118, 212). Auf den Umstand, dass es an Feststellungen zum Ablauf der Bewährungszeit fehlt, kommt es nicht an. Der Senat kann auf der Grundlage des zutreffend ermittelten, im Übrigen vollständigen und aktuellen Strafzumessungssachverhalts selbst entscheiden, dass die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe angemessen sind (vgl. , Rn. 8). Hierbei sind die sorgfältige Tatplanung, das gesamte Tatbild und die einschlägige Vorstrafe maßgeblich. Einer umfassenden neuen Gesamtabwägung mit eigener Gewichtung aller bedeutsamen Strafzumessungsgesichtspunkte, was einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts entgegenstehen könnte, bedarf es nicht (vgl. , NStZ-RR 2010, 21). Auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung ergeben sich keine Anhaltspunkte für neue strafzumessungsrelevante Umstände.

7Ein Hinweis auf die Vorgehensweise gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO war nicht erforderlich, weil wegen des mit Gründen versehenen Antrags des Generalbundesanwalts angenommen werden kann, dass der Angeklagte Kenntnis von einer im Raum stehenden Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts erlangt hat (vgl. ).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:121016B4STR282.16.0

Fundstelle(n):
FAAAF-86706