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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 2850/13 E EFG 2016 S. 1879 Nr. 22

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Einkünfteerzielungsabsicht bei lang andauerndem Leerstand – Verzögerung der Sanierung wegen unklarer Eigentumsverhältnisse – Anforderungen an das ernsthafte und nachhaltige Bemühen um die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Objekts

Leitsatz

Die ursprünglich vorhandene Einkünfteerzielungsabsicht des Erwerbers einer Eigentumswohnung entfällt nicht, wenn zwar das Objekt aufgrund nach mehrjähriger Vermietungszeit festgestellter gravierender Baumängel wegen Unbewohnbarkeit leersteht und eine Sanierung wegen ungeklärter Eigentumsfragen (Volkseigentum im Beitrittsgebiet) erst nach 8 Jahren beginnt, der Steuerpflichtige aber das ihm als Teil einer Eigentümergemeinschaft Mögliche getan hat, um die Eigentumsfrage in seinem Sinne zu klären und sodann die Wohnung nach einer Sanierung wieder zu vermieten.

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2710 Nr. 45
BB 2016 S. 3029 Nr. 50
EFG 2016 S. 1879 Nr. 22
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 12
KÖSDI 2017 S. 20163 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2016 S. 3577
GAAAF-86616

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 27.09.2016 - 13 K 2850/13 E

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