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BFH 01.09.2016 IV R 17/13, StuB 22/2016 S. 873

Inkrafttreten des § 15b EStG bei geschlossenen Fonds

(1) Der zeitliche Anwendungsbereich des § 15b EStG ergibt sich für geschlossene Fonds aus § 52 Abs. 33a Sätze 1 bis 3 EStG 2005. (2) Als geschlossener Fonds in diesem Sinne ist ein Fonds anzusehen, der mit einem festen Anlegerkreis begründet wird. Ein Außenvertrieb ist nicht notwendiger Bestandteil geschlossener Fonds (Bezug: § 15b, § 52 Abs. 33a EStG 2005).

Praxishinweise

Verluste aus Steuerstundungsmodellen i. S. des § 15b EStG dürfen nicht mit den übrigen Einkünften ausgeglichen werden. § 15b EStG i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes vom (BGBl 2005 I S. 3683) ist nach der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 33a Sätze 1 bis 4 EStG i. d. F. vom „nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Stpfl. nach dem beigetreten ist oder für die nach dem mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. ...BGBl 2005 I S. 3683

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