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Kontierungslexikon vom

Abtretung von Vorsteuer-Erstattungsansprüchen

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Bei Liquiditätsschwierigkeiten ist es ein probates Mittel, Zahlungsansprüche gegenüber einem Kunden an Dritte abzutreten. Liquiditätsengpässe können z. B. dann entstehen, wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits an die Finanzbehörde bezahlen muss, obwohl der Kunde die Rechnung noch nicht beglichen hat. Erhält der Kunde die Umsatzsteuer selbst als Vorsteuer bei der Finanzbehörde zurück, bietet es sich an, die Finanzierungslücke „Umsatzsteuer“ dadurch zu schließen, dass sich der Unternehmer den Vorsteueranspruch des Kunden sichert, indem er sich diesen Anspruch abtreten lässt. Aber Achtung! Der Unternehmer sollte bestimmte Regeln beachten, um Risiken zu vermeiden. Der Beitrag gibt einen Überblick über das förmliche Verfahren der Abtretung, zeigt die Risiken anhand von Beispielen auf und stellt die Buchung einzelner Fallgestaltungen dar.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Bank
1400
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1576
Abziehbare Vorsteuer 19 %
1600
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
1776
Umsatzsteuer 19 %
1789
Umsatzsteuer laufendes Jahr
2436
Forderungsverluste 19 % USt (soweit unüblich hoch)
3400
Wareneingang 19 % Vorsteuer
8400
Erlöse 19 % USt

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1406
Abziehbare Vorsteuer 19 %
1800
Bank
3300
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
3806
Umsatzsteuer 19 %
3840
Umsatzsteuer laufendes Jahr
4400
Erlöse 19 % USt
5400
Wareneingang 19 % Vorsteuer
6286
Forderungsverluste 19 % USt (soweit unüblich hoch)

2. Rechtsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

3. Wie wird kontiert?

3.1 Voraussetzungen der Abtretung von Steuererstattungsansprüchen

Sind sich leistender Unternehmer und Leistungsempfänger einig, einen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrag, den der Leistungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann, an die Finanzbehörde des leistenden Unternehmers abzutreten, sind bestimmte Spielregeln zu beachten, denn der zuständigen Finanzbehörde muss eine wirksame Abtretungserklärung vorliegen.

Nach § 46 Abs. 1 AO können Ansprüche auf Erstattung von Steuern (hier: Umsatzsteuer) abgetreten werden. Aber die Finanzbehörde akzeptiert nach § 46 Abs. 3 AO nur dann eine Abtretungserklärung, wenn diese auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck angezeigt wird.

Hinweis:

Das Formular ist in der NWB Datenbank unter NWB NAAAC-72886 zu finden (Anlage zu § 46 AO).

Beispiel

Baumaschinenhersteller B liefert im Januar 2024 an den Baumaschinenhändler H Baumaschinen im Gesamtwert von 1.000.000 € netto zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 190.000 €. Da H nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um die Baumaschinen bei Übergabe bezahlen zu können, vereinbaren B und H Folgendes: Für den Nettokaufpreis von 1.000.000 € wird eine monatliche Ratenzahlung (fünf Raten zu je 200.000 €) vereinbart. Die Umsatzsteuer von 190.000 € soll, da sie vom Baumaschinenhändler H zum an die Finanzbehörde zu entrichten ist, sofort gezahlt werden.

Da F zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, vereinbaren beide Parteien, dass der Vorsteueranspruch des H i. H. von 190.000 € nicht an ihn ausgezahlt, sondern an B abgetreten wird. Um die Zahlungsabwicklung zu vereinfachen, soll der Vorsteueranspruch von 190.000 € nicht direkt an B ausgezahlt werden, sondern an die zuständige Finanzbehörde des B zur Tilgung seiner Umsatzsteuerschuld von 190.000 €.

Hinweis:

Abtretbar sind nicht einzelne Besteuerungsgrundlagen, sondern bei der Umsatzsteuer ist dies der Anspruch, der sich aus der Besteuerungssystematik des § 16 UStG ergibt. Nach § 16 Abs. 2 UStG ist die Vorsteuer eine solche Besteuerungsgrundlage und kein selbständiger abtretbarer Vergütungsanspruch.

Außerdem muss der Abtretungsempfänger beachten, dass der Erstattungsanspruch des Abtretenden zumindest dem abzutretenden Betrag entspricht und dass die Finanzbehörde einer Abtretung nur dann zustimmen wird, wenn der Abtretende keine eigenen rückständigen Steuern und Abgaben hat.

3.2 Höhe der Abtretung

3.2.1 Vorsteuer-Erstattungsanspruch höher als Abtretung
Beispiel

Der Baumaschinenhändler H gibt für den Monat Januar 2024 die Umsatzsteuer-Voranmeldung mit folgenden Werten ab:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsätze zu 19 % (lt. Buchhaltung)
20.000 €
Umsatzsteuer zu 19 % (lt. Buchhaltung)
3.800 €
Vorsteuer
aus Baumaschinenkauf
190.000 €
übrige (lt. Buchhaltung)
10.000 €
Gesamt
200.000 €
Erstattungsanspruch (3.800 € - 200.000 €)
- 196.200 €

Lösung

Die beabsichtigte Abtretung des Vorsteueranspruchs von 190.000 € ist möglich. In Tz. III der Abtretungsanzeige wären folgende Angaben zu machen:

3.2.2 Vorsteuer-Erstattungsanspruch niedriger als Abtretung
Beispiel

Baumaschinenhändler H gibt für den Monat Januar 2024 die Umsatzsteuer-Voranmeldung mit folgenden Werten ab:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsätze zu 19 % (lt. Buchhaltung)
20.000 €
Umsatzsteuer zu 19 % (lt. Buchhaltung)
3.800 €
Vorsteuer
aus Baumaschinenkauf
190.000 €
übrige (lt. Buchhaltung)
2.000 €
Gesamt
192.000 €
Erstattungsanspruch (3.800 € - 192.000 €)
- 188.200 €

Lösung

Die beabsichtigte Abtretung des Vorsteueranspruchs von 190.000 € ist nur i. H. von 188.200 € möglich. In Tz. III der Abtretungsanzeige wären folgende Angaben zu machen:

3.2.3 Verrechnung mit weiteren Steuerschulden
Beispiel

Baumaschinenhändler H hat gegenüber der Finanzbehörde Lohnsteuerrückstände von 20.000 €. Er gibt für den Monat Januar 2024 die Umsatzsteuer-Voranmeldung mit folgenden Werten ab:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsätze zu 19 % (lt. Buchhaltung)
20.000 €
Umsatzsteuer zu 19 % (lt. Buchhaltung)
3.800 €
Vorsteuer
aus Baumaschinenkauf
190.000 €
übrige (lt. Buchhaltung)
10.000 €
Gesamt
200.000 €
Erstattungsanspruch (3.800 € - 200.000 €)
- 196.200 €

Lösung

Die Finanzbehörde wird den Erstattungsanspruch von 196.200 € mit den Lohnsteuerrückständen von 20.000 € aufrechnen. Die beabsichtigte Abtretung des Vorsteueranspruchs von 190.000 € wird durch die Finanzbehörde deshalb nur i. H. von 176.200 € vorgenommen werden.

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