Online-Nachricht - Mittwoch, 16.11.2016

Einkommensteuer | Restschuldbefreiung wirkt auf Jahr der Betriebsaufgabe zurück (FG)

Eine durch die Restschuldbefreiung entstehende Gewinnerhöhung ist nicht im Jahr der Erteilung der Restschuldbefreiung zu berücksichtigen, sondern wirkt steuerlich auf das Jahr der Betriebsaufgabe zurück (,F; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte, aus denen erhebliche Verlustvorträge resultierten. Kurz nach Betriebsaufgabe Anfang 2005 wurde über sein Vermögen das Privatinsolvenzverfahren eröffnet, nach dessen Abschluss ihm im Jahr 2011 Restschuldbefreiung in Höhe von ca. 5,5 Mio. € erteilt wurde. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens verrechnete der Kläger einen Teil der vorgetragenen Verluste mit nicht vom Insolvenzverfahren betroffenen positiven Einkünften. Zum belief sich der gesondert festgestellte Verlustvortrag des Klägers auf ca. 1,1 Mio. €.

Das FA minderte den Verlustvortrag zunächst um die positiven Einkünfte des Jahres 2011 und erließ auf den einen entsprechenden Verlustfeststellungsbescheid. Nach dessen Bestandskraft gelangte es zu der Auffassung, dass in Höhe dieses verbleibenden Verlustes aufgrund der Restschuldbefreiung gewerbliche Einkünfte des Klägers vorlägen und hob den Verlustfeststellungsbescheid zum wieder auf. Dabei berief es sich auf das . Die Beteiligten stritten in erster Linie darüber, ob hierfür eine Änderungsvorschrift einschlägig sei.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Für das Streitjahr 2011 ist keine Gewinnerhöhung anzusetzen.

  • Die Erteilung einer Restschuldbefreiung führt zwar - wie ein Forderungsverzicht - beim Kläger zu einem außerordentlichen Ertrag, denn er ist durch die Schulden nicht mehr wirtschaftlich belastet. Der Ertrag ist jedoch dem Jahr zuzurechnen, in dem der Betrieb aufgegeben wurde. Auf diesen Zeitpunkt ist der Aufgabegewinn im Sinne von § 16 EStG zu berechnen.

  • Obwohl die Erteilung der Restschuldbefreiung erst im Jahr 2011 erfolgte, wirkt sie auf das Jahr 2005 zurück. Nur auf diese Weise tritt das dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechende Ergebnis ein, dass die festgestellten Verluste nicht mit nach dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe entstandenen positiven Einkünften verrechnet werden können.

Hinweis:

Das FG hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. IX R 30/16 anhängig.

Quelle: FG Münster, Newsletter 11/2016 v. (Sc)

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-86386