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OLG Düsseldorf 10.06.2003 23 U 68/02, NWB 38/2003 S. 290

Steuerberatung | Steuerberatungstätigkeit im Rahmen der Steuerfahndung

Das , rkr., kann wie folgt zusammengefasst werden: (1) Bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen einer GmbH im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung ist Auftraggeber regelmäßig die GmbH und nicht deren Geschäftsführer. (2) Eine Vertretung in einem Steuerstrafverfahren ist nach § 45 StBGebV i. V. mit der BRAGO abzurechnen und nicht nach Stundenaufwand. (3) Eine Gebühr für die zukünftige Gestaltung eines Unternehmens ist nicht nach Zeitaufwand, sondern nach § 21 Abs. 1 StBGebV abzurechnen. (4) Honorarrechnungen, die nicht den Anforderungen des § 9 StBGebV entsprechen, führen zur fehlenden Klagbarkeit der Forderung.

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