Suchen
BGH Beschluss v. - I ZB 61/16

Instanzenzug:

Gründe

11. Der Schuldner beantragt Prozesskostenhilfe für seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom .2 2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein beabsichtigter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist mangels Statthaftigkeit nicht zulässig. Die Umdeutung des beabsichtigten Antrags in eine Nichtzulassungsbeschwerde verleiht dem Vorgehen des Schuldners ebenfalls keine Erfolgsaussicht. Eine solche Nichtzulassungsbeschwerde wäre ebenfalls unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. , WuM 2011, 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. , BGHZ 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2; Beschluss vom - I ZA 8/14, [...] Rn. 2; Beschluss vom - I ZA 15/14 Rn. 2; Beschluss vom - I ZB 49/15, Rn. 1, [...]).

Fundstelle(n):
LAAAF-86208