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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 100/13

Gesetze: ZK Art. 236 KN Unterpos. 847160 KN Unterpos. 84716020 KN Unterpos. 84716080 KN Unterpos. 90091200 (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) (Stand 2006)

Zollrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Multifunktionsgeräten mit Druck-, Scan- und Kopierfunktion bzw. mit Druck-, Scan-, Fax- und Kopierfunktion bzw. mit Druck-, Scan-, PC-Internet-Fax- und Kopierfunktion

Leitsatz

Ein Multifunktionsgerät mit Druck-, Scan- und Kopierfunktion bzw. mit Druck-, Scan, Fax- und Kopierfunktion, bei dem im Rahmen einer Gesamtbewertung nicht festgestellt werden kann, dass die Kopierfunktion bzw. die Kopier- und Faxfunktion (herkömmliche Faxfunktion) gegenüber der Druck- und Scanfunktion nachrangig ist, ist als Fotokopiergerät in die Unterposition 9009 1200 KN 2006 einzureihen. Ein Multifunktionsgerät mit Druck-, Scan-, PC-Internet-Fax- und Kopierfunktion, bei dem im Rahmen einer Gesamtbewertung nicht festgestellt werden kann, dass die Kopierfunktion gegenüber der Druck- und Scanfunktion nachrangig ist, jedoch durch das Hinzutreten einer nur im Zusammenhang mit einem Datenverarbeitungssystem verwendbaren PC-Internet-Faxfunktion insgesamt die Kopierfunktion gegenüber der Druck-, Scan- und PC-Internet-Faxfunktion als nachrangig zu betrachten ist, ist als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die Unterposition 8471 60 KN 2006 einzureihen.

Fundstelle(n):
KAAAF-86110

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.05.2016 - 4 K 100/13

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