1) Ein Dividendenanspruch ist bis zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses unselbständiger Bestandteil des Stammrechts
und von daher von demjenigen zu versteuern, dem im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses das Stammrecht steuerlich zuzurechnen
ist.
2) Dies gilt auch für einen wirksamen zeitlich vorgezogenen Gewinnverteilungsbeschluss.
3) Vereinbarungen i.S. des § 101 Nr. 2 Hs. 2 BGB darüber, wer berechtigt sein soll, die Gewinnanteile zu beziehen, betreffen
die Einkommensverwendung und sind für die steuerliche Zurechnung von Kapitalerträgen nicht maßgeblich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2017 S. 107 EFG 2016 S. 1949 Nr. 23 GmbH-StB 2017 S. 25 Nr. 1 PAAAF-86088
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