Online-Nachricht - Freitag, 11.11.2016

Verfahrensrecht | Politische Betätigung eines Vereins nicht gemeinnützigkeitsschädlich (FG)

Der Attac-Trägerverein e.V. ist in den Streitjahren 2010 bis 2012 als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anzuerkennen ().

Hintergrund: Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, § 52 Abs. 1 Satz 1 AO).

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • Die gesetzlichen Vorgaben und die Rechtsprechung des BFH erlauben eine politische Tätigkeit zur Erreichung des nach der Abgabenordnung anzuerkennenden Satzungszwecks.

  • Vorliegend ist insbesondere der Vereinszweck der Förderung der Bildung weit zu verstehen. Dieser beinhaltet nicht nur die Darstellung des Status Quo sondern auch die Vermittlung von alternativen Modellen anhand einzelner Ereignisse.

  • Die politische Tätigkeit ist auch in ein umfassendes Informationsangebot eingebettet gewesen.

  • Ferner hat die politische Betätigung insbesondere auch unmittelbar dem Zweck der Förderung des Gemeinwesen und des Schutzes der Umwelt gedient.

Hinweis

Das FG hat die Revision nicht zugelassen, hiergegen kann die Finanzverwaltung noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen.

Quelle: Hessisches FG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-86055