Lehrbuch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
5. Aufl. 2016
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Kapitel 16: Die Gewerbesteuer im Jahresabschluss
16.1 Ausweis der Gewerbesteuerbeträge im Jahresabschluss
2461Für den Jahresabschluss von Personenunternehmen enthält das HGB keine detaillierten Gliederungsvorschriften. § 247 Abs. 1 HGB gibt nur die Grobgliederung in Anlage- und Umlaufvermögen sowie Rechnungsabgrenzungsposten für die Aktivseite und Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten für die Passivseite vor, allerdings mit der Maßgabe, dass diese Hauptpositionen hinreichend aufzugliedern sind.
Damit ist die Gliederung der Bilanz der Personenunternehmen in das Ermessen der bilanzierenden Kaufleute gestellt. Im Allgemeinen wird dieses Ermessen in enger Anlehnung an die – für Kapitalgesellschaften sowie für bestimmte Personenhandelsgesellschaften verbindlich vorgeschriebenen – Gliederungsvorschriften, die das HGB in § 266 für die Bilanz und in § 275 für die Gewinn- und Verlustrechnung enthält, ausgeübt werden.
Das gilt insbes., nachdem die Bundessteuerberaterkammer den Berufsangehörigen der steuerberatenden Berufe empfohlen hat, die Gliederung des Jahresabschlusses von Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich nach den Gliederungsvorschriften des HGB für die großen Kapitalgesel...