Einkommensteuer | Steuerpflicht einer Entschädigung bei Schadensersatz aus Amtshaftung (BFH)
Eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt auch
dann vor, wenn eine Schadensersatzleistung aus Amtshaftung als Surrogat für die
durch eine rechtswidrige Abberufung als Bankvorstand entstandenen Verdienst-
und Betriebsrentenausfälle geleistet wird (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Entschädigungen, die "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gewährt worden sind.
Sachverhalt: Der Kläger war Vorstandsmitglied einer Bank und sollte nach einer geplanten Fusion mit einer anderen Bank einen Vorstandsposten im neuen Unternehmen erhalten. Auf Anordnung des BaFin kündigte die Bank dem Kläger jedoch fristlos, so dass er den anvisierten Vorstandsposten nicht übernehmen konnte. Nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass diese Anordnung rechtswidrig war, nahm der Kläger die BaFin als Rechtsnachfolgerin des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen auf Schadensersatz in Anspruch. Diese leistete eine Schadensersatzzahlung für das vom Kläger im Wege des Notverkaufs verkaufte Eigenheim sowie für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche. Das Finanzamt behandelte die Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit diese auf entgangene Gehalts- und Rentenansprüche entfiel. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Zahlung als „echte“ Schadensersatzleistung nicht steuerbar sei.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Das FG hat zu Recht die für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche geleisteten Schadensersatzzahlungen als Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG angesehen.
Um eine Entschädigung handelt es sich dann, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht.
Nicht ausreichend ist es, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben oder die Vertragsparteien den Vertrag zwar einvernehmlich beenden, aber sich noch zu Zahlungen verpflichten, die bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen aus dem beendeten Rechtsverhältnis darstellen.
Erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige durch den Wegfall von Einnahmen einen Schaden erleidet, der durch die Zahlung unmittelbar ausgeglichen werden soll.
Vorliegend ist der vom Kläger vereinnahmte Betrag als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden. Denn nach dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichs setzt er sich aus "entgangenen Gehaltsansprüchen" sowie "entgangenen Rentenansprüchen" zusammen.
Infolge der rechtswidrigen Abberufung und der unterbundenen Weiterbeschäftigung des Klägers entfielen künftige Einnahmen aus den Gehältern und der betrieblichen Altersversorgung. Die Zahlung diente unmittelbar dem Ausgleich dieses Schadens.
Unerheblich ist hierbei, dass die Zuwendung nicht von dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers, sondern von der BaFin geleistet wurde.
Quelle: , NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
JAAAF-85951